Die weitaus meisten Behinderungen (96 Prozent) treten erst im Laufe eines Lebens auf. Nur etwa vier Prozent sind angeboren. Stattdessen führen vor allem Krankheiten zu Behinderungen – in mehr als 80 Prozent der Fälle. Die am häufigsten vorkommende Behinderung ist eine Funktionsstörung der inneren Organe. Erst an zweiter und dritter Stelle folgen Funktionseinschränkungen von Gliedmaßen und der Wirbelsäule bzw. des Rumpfes.
Behinderungsgrade
Es werden verschiedene Grade der Behinderung unterschieden. Diese sollen die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen messen. Der Grad der Behinderung muss durch ärztliche Gutachter festgestellt werden, damit die betreffenden Personen bestimmte Rechte geltend machen können und um bestimmte Teilhabeleistungen und Nachteilsausgleiche zu erhalten. Die Einstufung nehmen die Landkreise und kreisfreie Städte vor.
Die Ausprägung einer Behinderung wird in Zehnerschritten abgestuft. Diese Schritte reichen von 20 bis 100. Ein Grad der Behinderung wird dabei immer unabhängig vom ausgeübten Beruf festgestellt. Dieser Grad sagt daher nichts darüber aus, wie leistungsfähig ein Mensch mit Behinderung in Bezug auf einen konkreten Arbeitsplatz ist. Aus arbeitsrechtlicher Sicht werden Menschen mit Behinderung in folgende Gruppen unterschieden:
- Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen: Zu dieser Gruppe zählen Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 bis unter 50 sowie Personen, bei denen eine Beeinträchtigung zu erwarten ist.
- Menschen mit einer Schwerbehinderung: Ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gelten Menschen als schwerbehindert.
- Gleichgestellte Personen: Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, sollen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung wird auf Antrag durch die zuständige Agentur für Arbeit festgestellt. Gleichgestellte behinderte Menschen sind nicht schwerbehindert.
- Behinderte Jugendliche und junge Erwachsene: Sie können für die Zeit der Berufsausbildung in einem vereinfachten Verfahren durch die Agentur für Arbeit gleichgestellt werden.
Für alle oben genannten Personenkreise können Arbeitgeber Hilfe und Förderung erhalten.
In Zusammenarbeit mit Patricia Leister, Inklusionsberaterin der IHK Chemnitz