Ein Arbeitgeber bietet einem Bewerber ein Brutto-Gehalt in einer bestimmten Höhe an. Dieses Brutto-Gehalt besteht aus (Stand: 2022):
Dem Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge:
- 7,3 % Krankenversicherung (allg. Beitragssatz), 7 % (ermäßigter Beitragssatz)
einkommensabhängiger Zusatzbeitrag wird durch KV festgelegt und zur Hälfte vom AN bezahlt - 9,3 % Rentenversicherung
- 1,2 % Arbeitslosenversicherung
- 1,525 % Pflegeversicherung (mit Kind), 1,875 % (ohne Kind). In Sachsen: 2,025 % mit Kind / 2,375 % ohne Kind.
+ Lohnsteuer je nach Steuerklasse und Einkommen
+ Netto-Gehalt
= Brutto-Gehalt
Der Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Lohnsteuer beziehen sich jeweils auf das vorgesehene Brutto-Gehalt. Um festzustellen, wie hoch die Gesamtbelastung für ein Gehalt ist, muss der Arbeitgeber zum Brutto-Gehalt noch den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge addieren:
Brutto-Gehalt
+ Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge (Prozentzahlen beziehen sich auf Brutto-Gehalt):
- 7,3 % Krankenversicherung (allg. Beitragssatz), 7 % (ermäßigter Beitragssatz)
Der einkommensabhängige Zusatzbeitrag wird durch die KV festgelegt und zur Hälfte vom AG bezahlt. - 9,3 % Rentenversicherung
- 1,2 % Arbeitslosenversicherung
- 1,525 % Pflegeversicherung (PV) (in Sachsen: 2,025 %)
= Gesamtbelastung für Arbeitgeber
Allein vom Arbeitgeber sind zu tragen:
Die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze stellt das maximale Bruttoeinkommen dar, das bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Der Einkommensanteil, der über diesem Grenzbetrag liegt, bleibt beitragsfrei. Für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung beläuft sich die Höchstgrenze zur Berechnung der Beiträge (Beitragsbemessungsgrenze) auf ein monatliches Bruttoeinkommen von 4.837,50 Euro (Ost und West). Für die allgemeine Rentenversicherung sowie Arbeitslosenversicherung beträgt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze 7.050 Euro (West) und 6.750 Euro (Ost).
- 0,09 % Insolvenzgeldumlage
- U1 – Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (für Unternehmen, die nicht mehr als 30 Mitarbeiter regelmäßig beschäftigen). Höhe der Umlage legt die Satzung der jeweiligen Krankenkasse fest.
- U2 – Mutterschaftsaufwendungen. Höhe der Umlage legt die Satzung der jeweiligen Krankenkasse fest.
- Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung wird an die zuständige Berufsgenossenschaft abgeführt. Die Beitragshöhe hängt von der jeweiligen Gefahrenklasse ab.