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23.10.2014 -

Social Start-ups

Einleitung

Für Sozialunternehmerinnen und Sozialunternehmer steht die gesellschaftliche Wirkung ihrer Geschäftstätigkeit (Social Impact) im Vordergrund. Die Geschäftstätigkeit verfolgt den Zweck, ein gesellschaftliches oder ökologisches Problem zu lösen und dabei zugleich Gewinne zu erwirtschaften.

Geschäftsideen entwickeln

Sozial- oder umweltorientierte Geschäftsideen zu entwickeln, ist eine kreative Herausforderung. Die Schwierigkeit ist, aus sozialen oder ökologischen Dienstleistungen oder Produkten ein Geschäftsmodell zu entwickeln. Dabei stehen die folgenden Fragen im Vordergrund:

  • Welche Leistung/welches Produkt trägt zur Problemlösung bei?
  • Welches unternehmerische Angebot kann auf dem Markt Nachfrage schaffen und Gewinn erwirtschaften?
  • Wer ist der Kunde für dieses Angebot?
  • Wie sieht das Umsatz-/Vergütungsmodell aus?

Bei der Entwicklung von Geschäftsideen für Social Entrepreneure helfen zum Beispiel die Social Entrepreneurship Akademie München, das Social Impact Lab Stuttgart oder auch das Social Impact Lab in Potsdam. Darüber hinaus begleitet das internationale Netzwerk ASHOKA junge Social Entrepreneure mit dem Programm „Venture und Fellowship".

Finanzierung/Förderung

Sozialunternehmerinnen und -unternehmern stehen eine ganze Reihe verschiedener Finanzierungs- und Förderinstrumente zur Verfügung. Beispiele:

Gemeinnützigkeit

Sozialunternehmen können steuerlich begünstigt werden, wenn sie gemeinnützig tätig sind. Von den steuerlichen Vergünstigungen profitiert nicht nur das Unternehmen, sondern beispielsweise auch dessen Förderer, weil diese Spenden in ihren persönlichen Steuererklärungen geltend machen können. Die Voraussetzungen, unter denen die Finanzämter eine Körperschaft als steuerbegünstigt anerkennen, sind in den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung geregelt, die zusammenfassend als Gemeinnützigkeitsrecht bezeichnet werden.

Als gemeinnützig können nur bestimmte Körperschaften anerkannt werden. Die Anerkennung ist nicht möglich für Personengesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

Rechtsformen und Gemeinnützigkeit

Körperschaften, die für die Anerkennung in Frage kommen, sind:

  • Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt)
  • eingetragene und nichteingetragene Vereine
  • rechtsfähige und nichtrechtsfähige Stiftungen
  • Betriebe gewerblicher Art der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (beispielsweise ein kommunaler Kindergarten)

Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Selbstlos bedeutet, dass die Tätigkeit nicht in erster Linie zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil der Mitglieder ausgeübt wird und ein eigenwirtschaftlicher, beispielsweise gewerblicher oder Kapital nutzender Zweck im Vordergrund steht.

Anerkennungsverfahren

Das Steuerrecht kennt bei der Gemeinnützigkeit kein eigenständiges Anerkennungsverfahren. Ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit vorliegen, entscheiden die Finanzämter. Weil die steuerrechtlichen Vorschriften so umfangreich sind, ist es sinnvoll, die Unterstützung der Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe in Anspruch zu nehmen und sich an das Finanzamt zu wenden. Das Bundesministerium der Finanzen bietet zudem auf seiner Internetseite unter der Rubrik "Bürgerschaftliches Engagement" Informationen zum Gemeinnützigkeitsrecht an. Insbesondere wird dort auf die obersten Finanzbehörden der Länder verwiesen, die ihrerseits Broschüren und Hinweise zu den zuständigen Finanzämtern anbieten.

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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