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24.03.2020 -

Arbeitslosengeld II

Einleitung

Wenn Sie während Ihrer beruflichen Selbständigkeit bzw. fehlenden Einnahmen hilfebedürftig werden, besteht die Möglichkeit, aufstockend Arbeitslosengeld (ALG) II zu beantragen.

Das Arbeitslosengeld II ist eine Bedürftigkeitsleistung nach dem Sozialgesetzbuch II, die Personen, die Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Neben den Regelsätzen werden die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen.

Sozialschutz-Pakete

Die von der Bundesregierung beschlossenen Sozialschutz-Pakete sollen helfen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die Bürgerinnen und Bürger abzufedern. Die Sozialschutzpakete beinhalten u.a. einen erleichterten Zugang zur . Zu allen weiteren Inhalten der Sozialschutz-Pakete informiert das .

Bei der Prüfung ob und in welcher Höhe Ihnen das Arbeitslosengeld II zusteht, berücksichtigt das Jobcenter sowohl Ihr Einkommen als auch das der anderen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit werden die Betriebseinnahmen zugrunde gelegt. Dabei handelt es sich um alle erzielten Einnahmen aus der Selbständigkeit. Von den Betriebseinnahmen werden während des Bewilligungszeitraums (jeweils sechs Monate) die tatsächlich geleisteten und notwendigen Betriebsausgaben abgesetzt, die vorab vom Träger der Grundsicherung befürwortet werden sollten. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums muss bei Bedarf ein Antrag auf Weiterbewilligung gestellt werden.

Weitere Informationen:

Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Arbeitsmarktpolitik und -förderung
Tel.: 030-221 911 003
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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