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09.06.2017 -

Steuern und Nachfolge

Einleitung

Mit welchen steuerlichen Be- oder auch Entlastungen Sie bei einer Unternehmensübertragung rechnen können, hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab: der Art der Übertragung, der Rechtsform des Unternehmens, der Höhe der persönlichen Freibeträge usw. Ohne die Unterstützung eines Steuerberaters sollten Sie eine Unternehmensübertragung daher nicht beginnen.

Männerhände arbeiten an einem Smartphone und einem Tablet auf einem Tisch mit Zetteln und einem Stift.

Verkauf eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft

Durch den Verkauf erzielt der Unternehmer einen Veräußerungsgewinn, für den er Einkommensteuer abführen muss. Bei der Veräußerung können eventuell Freibeträge in Anspruch genommen werden. Insbesondere steht dem Senior ein Freibetrag von 45.000 Euro – jedenfalls einmal im Leben – zur Verfügung, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.

Der Freibetrag sinkt um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Außerdem gibt es die Fünftel-Regelung, bei der der Veräußerungsgewinn rechnerisch auf fünf Jahre verteilt wird.
Alternativ kann ein Antrag für einen ermäßigten Steuersatz gestellt werden, und zwar für den Teil des Veräußerungsgewinns, der den Betrag von 5 Mio. nicht übersteigt. Genauere Informationen hierzu bietet Ihr Steuerberater.

Ratenzahlung

Bei der Ratenzahlung stundet der Übergeber dem Käufer den Kaufpreis. Die Ratenzahlungen erstrecken sich über einen vorher festgelegten Zeitraum. Der Veräußerungsgewinn wird – ggf. nach Abzug des Freibetrags und unter Umständen mit einem ermäßigten Steuersatz – sofort (d.h. zum Zeitpunkt der Veräußerung) besteuert. Außerdem muss der Veräußerer für die Dauer der Ratenzahlung jeweils den Zinsanteil versteuern. Hintergrund ist, dass bei Ratenzahlungen – wie beim Darlehen – oft auch Zinsen vereinbart werden, die der neue Inhaber an den Veräußerer abführt. Jede Rate setzt sich daher aus der Tilgung des Kaufpreises und einem Zinsanteil zusammen.

Verrentung des Kaufpreises

Eine besondere Form der Ratenzahlung ist die Verrentung des vereinbarten Kaufpreises. Die Zahlung wird auf Lebenszeit des Veräußerers geleistet, wobei die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass die Rentenhöhe ein angemessenes Entgelt für den Erwerb des Betriebs darstellt. Meist wird die Rente monatlich gezahlt. Der Verkäufer kann zwischen der oben beschriebenen sofortigen Besteuerung des Veräußerungsgewinns oder der Besteuerung der zufließenden Rentenzahlung (Zuflussbesteuerung) wählen. Entscheidet er sich für die Zuflussbesteuerung, werden diese Rentenzahlungen wie nachträgliche Betriebseinnahmen behandelt. Ein Freibetrag sowie die Fünftelregelung oder der ermäßigte Steuersatz werden bei dieser monatlichen oder jährlichen Rentenzahlung nicht gewährt. Bitte entscheiden Sie nicht ohne Ihren Steuerberater über das geeignete Besteuerungsmodell.

Umsatzsteuer

Entgeltliche oder unentgeltliche Geschäftsveräußerungen im Ganzen unterliegen nicht der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1a UStG). Das gilt auch für die Veräußerung von Teilbetrieben, also mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete, organisch geschlossene Teile des Gesamtbetriebs.

Grunderwerbsteuer

Beinhaltet die Unternehmensübertragung auch eine Immobilie, kann Grunderwerbsteuer anfallen. Die Bundesländer legen jeweils selbst die Höhe der Grunderwerbsteuer fest. Sie liegt je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent.

Verkauf einer Kapitalgesellschaft

Durch den Verkauf seiner Gesellschaftsanteile erzielt der Unternehmer einen Veräußerungsgewinn, für den er Einkommensteuer abführen muss.

Bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gilt für den Veräußerer das Teileinkünfteverfahren, wenn seine Beteiligung mindestens ein Prozent des Kapitals beträgt. Beim Teileinkünfteverfahren sind 40 Prozent des Veräußerungsgewinns steuerfrei. Die verbleibenden 60 Prozent werden dem individuellen Einkommensteuertarif des Verkäufers unterworfen. Korrespondierend ist auch der Werbungskostenabzug auf 60 Prozent beschränkt. Zudem wird dem Verkäufer ohne Antrag ein altersunabhängiger Freibetrag – auch mehrfach – gewährt. Bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von weniger als einem Prozent führt diese in der Regel Abgeltungssteuer ab. Dabei fallen auf den Veräußerungsgewinn in voller Höhe 25 Prozent Steuer an, die als sogenannte Quellensteuer und ohne Gewährung eines Freibetrags an das Finanzamt gezahlt wird. Nähere Informationen hierzu bietet Ihr Steuerberater.

Mit freundlicher Unterstützung der Bundesteuerberaterkammer und des Deutschen Steuerberaterverbands e.V.

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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