Wenn von Selbständigen die Rede ist, dann sind damit entweder Gewerbetreibende oder Angehörige der freien Berufe gemeint.Zwischen beiden gibt es Unterschiede hinsichtlich der Gründungsformalitäten, der Auswahl der Rechtsformen und der Pflichten gegenüber dem Finanzamt. Zudem gelten für freiberuflich Tätige spezielle Bedingungen für den Berufszugang und zur Berufsausübung sowie zur Altersvorsorge.
Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz definiert den Freien Beruf folgendermaßen: „Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt" (§1 (2) PartGG).
Welcher Beruf tatsächlich zu den Freien Berufen gehört, ist aber dennoch nicht immer leicht festzustellen. Hilfestellung bietet hierzu die folgende Zusammenstellung von bestimmten Berufsgruppen. Beachten Sie aber bitte, dass die Entscheidungshoheit letztlich immer beim Finanzamt und Gewerbeamt liegt.
Bei den Katalogberufen handelt es sich um Freie Berufe, die im Einkommensteuergesetz (EstG § 18) aufgezählt sind:
Heilberufe:
Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten (Physiotherapeuten)
Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe:
Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer und Bücherrevisoren
Naturwissenschaftliche/technische Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen
Sprach- und informationsvermittelnde Berufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer
Die ähnlichen Berufe
Zu den Freien Berufen zählt auch eine Reihe von Berufen, die den Katalogberufen ähnlich sind. Entscheidend ist: Ihre Ausbildung und die konkrete berufliche Tätigkeit müssen mit einem Katalogberuf vergleichbar sein. Vergleichbar bedeutet z.B.: Wenn für die Ausübung eines Katalogberufs eine amtliche Erlaubnis (z.B. durch das Gesundheitsamt) erforderlich ist, so gilt diese Anforderung auch für den ähnlichen Beruf (z.B. Ergotherapeutin).
Die Tätigkeitsberufe
Wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten gelten ebenfalls als freiberuflich. Eine Zuordnung zu den Freien Berufen ist dabei nur nach Einzelfallprüfung möglich.
Weitere Informationen:
Bundesministerium der Justiz
Gesetze im Internet
Einkommensteuergesetz (EstG § 18)
www.gesetze-im-internet.de → Titelsuche: EstG
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
www.gesetze-im-internet.de → Titelsuche: PartGG
BMWK-Existenzgründungsportal
Übersicht: Liste der ähnlichen Berufe und Tätigkeitsberufe
www.existenzgruendungsportal.de → Mediathek → Checklisten → Filter: Gründungswege
Die Entscheidung, ob Ihre Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ist, trifft bei Ihrer Anmeldung im Zweifelsfall das Finanzamt, in einigen Fällen auch das Gewerbeamt. Eine erste steuerliche Behandlung als Freiberuflerin oder Freiberufler ist aber nicht immer „in Stein gemeißelt“. Eine endgültige Entscheidung kommt in vielen Fällen erst später: bei einer Betriebsprüfung. Es kann dann sehr teuer werden, wenn man Ihre Tätigkeit nachträglich als Gewerbe einstuft und Sie Gewerbesteuer nachzahlen müssen.
Lassen Sie sich darum im Zweifelsfall vor der Anmeldung Ihrer selbstständigen Tätigkeit beraten: kostenfrei bei der Gründungsberatung des Instituts für Freie Berufe (IFB), in den Servicecentern der Finanzämter oder auch beim Gewerbeamt. Sinnvoll ist in den meisten Zweifelsfällen auch, eine kostenpflichtige Steuerberatung hinzuzuziehen. Möglich ist auch, beim Finanzamt eine gebührenpflichtige „Verbindliche Auskunft“ zu beantragen.
Weitere Informationen:
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Gründungsvorbereitung
www.ifb.uni-erlangen.de/gruendungsberatung
BMWK-Existenzgründungsportal
Checkliste: Sind Sie selbstständige/r Freiberufler/-in?
www.existenzgruendungsportal.de → Mediathek → Checklisten → Filter: Gründungswege
An die Agentur für Arbeit wenden Sie sich, wenn Sie eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abschließen möchten. Beschäftigen Sie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, erhalten Sie dort eine Betriebsnummer.
Die verkammerten Berufe sind in aller Regel bei ihren berufsständischen Versorgungseinrichtungen pflichtversichert. Darüber hinaus gibt es auch für einige nicht-verkammerte Freie Berufe die Möglichkeit, sich zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig abzusichern (Beispiel: Versorgungswerk der Presse).
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige müssen sich bei einer Bestellungskörperschaft (z. B. Industrie und Handelskammer) registrieren.
Freiberuflerinnen und Freiberufler müssen sich spätestens vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit beim Finanzamt registrieren. Nutzen Sie dazu den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ im ELSTER-Portal. Sobald Sie den Fragebogen ausgefüllt haben, teilt Ihnen das Finanzamt Ihre Steuernummer zu.
Angehörige der Freien Berufe müssen Umsatzsteuer (Ausnahme: Kleinunternehmerregelung oder umsatzsteuerfreie Leistungen z. B. bei Heilberufen) und Einkommensteuer zahlen. Für freiberuflich Selbstständige besteht keine Gewerbesteuerpflicht.
Achtung: Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
Eine Reihe nicht-verkammerter Angehörige der Freien Berufe sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Dazu gehören u.a. selbstständige Lehrerinnen/Lehrer, Pflegepersonen, Hebammen, Künstlerinnen/Künstler und Publizistinnen/Publizisten sowie Selbstständige mit einem Auftraggeber, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer bzw. keine Arbeitnehmerin beschäftigen. Die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung können Sie hierzu beraten.
Versicherungspflichtig selbstständig Tätige müssen sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger melden. Wer nicht versicherungspflichtig ist, kann sich dort auf Antrag freiwillig versichern oder eine private Altersvorsorge aufbauen.
Berufsgenossenschaften (BG) und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie versichern gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Je nach Berufssparte sind Freiberuflerinnen und Freiberufler Pflichtmitglieder in ihrer BG. Andere können sich dort freiwillig versichern. Wer Beschäftigte anstellt, muss diese auf jeden Fall in der zuständigen BG versichern. Welche BG für Sie zuständig ist, erfahren Sie bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Dort melden Sie Ihre Tätigkeit auch an.
An das Gesundheitsamt müssen sich alle nichtärztlichen Heilberufe wenden, also z. B. Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker.
Die verkammerten Freien Berufe sind Pflichtmitglieder in ihrer zuständigen Kammer. Sie entscheiden darüber, ob zukünftige Kammermitglieder eine Berufszulassung erhalten. Auf Antrag überprüfen die Kammern u.a., ob der Antragsteller oder die Antragstellerin die erforderlichen Qualifikationen nachweisen kann. Sie stellen außerdem die Regeln auf, nach denen die Kammermitglieder ihren Beruf ausüben müssen bzw. dürfen.
Freiberuflerinnen und Freiberufler können sich entweder in der gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung absichern.
Wenn Sie freiberuflich künstlerisch oder publizistisch selbstständig sind und die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung erfüllen, meldet Sie die Künstlersozialkasse (KSK) bei Ihrer Kranken- und Pflegekasse sowie der Deutschen Rentenversicherung an. Ihre Krankenversicherungs-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge führen Sie dann an die Künstlersozialkasse (KSK) ab. Die KSK leitet die Beiträge an die zuständigen Träger weiter. Wer von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist und privat versichert ist, kann einen Zuschuss von der KSK erhalten. Der besondere Pluspunkt der Künstlersozialversicherung ist: Sie zahlen nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge. Den anderen Beitragsanteil trägt die Künstlersozialkasse.
Gründen Sie eine Partnerschaftsgesellschaft (PartG) oder eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB), wenden Sie sich bitte an eine notarielle Beratung, die alle Formalitäten zur Eintragung in das Partnerschaftsregister beim Amtsgericht übernimmt.
Weitere Informationen:
Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke e.V.
Berufsständische Versorgungswerke
www.abv.de → Die Versorgungswerke in Deutschland
Bundesagentur für Arbeit
Freiwillige Arbeitslosenversicherung
www.arbeitsagentur.de → Suche: Freiwillige Arbeitslosenversicherung
Betriebsnummern-Service
www.arbeitsagentur.de → Unternehmen → Betriebsnummern-Service
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Ein neues Unternehmen anmelden
www.dguv.de → Unternehmen → Ein neues Unternehmen anmelden: Wie geht das?
Deutsche Rentenversicherung
Selbstständige
www.deutsche-rentenversicherung.de → Rente → Arbeitnehmer & Selbstständige → Selbstständige
ELSTER – Ihr Online-Finanzamt
www.elster.de
Künstlersozialkasse
www.kuenstlersozialkasse.de
Werbebeschränkungen beachten
Was bei Werbung und Öffentlichkeitsarbeit erlaubt ist, regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Darüber hinaus gibt es für verkammerte Freie Berufe und Gesundheitsberufe eine ganze Reihe von Werbebeschränkungen. Wer hier gegen gängige Vorschriften verstößt und sich z. B. durch marktschreierische Anzeigen in Szene setzt, muss in der Regel mit einer Abmahnung oder einem Bußgeld durch seine Kammer rechnen. Anzeigen dürfen nur geschaltet werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen: z. B. bei einer Neugründung, bei Abwesenheit wegen Urlaub oder der Zusammenlegung von Arztpraxen.
Urheberrechte wahrnehmen
Das Urheberrecht sichert Künstlerinnen und Künstlern sowie Publizistinnen und Publizisten die Verfügungsgewalt über die Werke und Texte, die sie geschaffen haben. Schöpferinnen und Schöpfer des Werkes erhalten den Urheberrechtsschutz automatisch, er muss also nicht beantragt werden. Das Urheberrecht beinhaltet das Recht, das eigene Werk vorzutragen, es vorzuführen, es im Internet zugänglich zu machen, im Fernsehen oder Hörfunk zu senden oder als Video, DVD o.ä. zu veröffentlichen. Das bedeutet: Verlage, Rundfunksender, Theater und alle anderen möglichen Nutzer benötigen die Einwilligung der Urheberin bzw. des Urhebers, wenn sie Texte, Musikstücke, Bilder, Fotos usw. vervielfältigen, verbreiten oder ausstellen möchten. Sie müssen dafür eine Vergütung entrichten.
Nicht immer können künstlerisch oder publizistisch freiberuflich Tätige selbst überprüfen, ob, wo und wie ihre Werke veröffentlicht oder vervielfältigt werden. Damit sie trotzdem ihre rechtmäßige Vergütung erhalten, werden ihre Urheberrechte in einigen Fällen von sogenannten Verwertungsgesellschaften wahrgenommen. Sie ziehen bei den verschiedenen Nutzern künstlerischer und publizistischer Werke Gebühren ein und zahlen diese nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel als Tantiemen an die Urheberin oder den Urheber aus.
Steuerliche Pflichten
Freiberuflich Selbstständige zahlen keine Gewerbesteuer (und benötigen auch keinen Gewerbeschein). Sie ermitteln ihren Gewinn aus einer einfachen Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben („einfache Buchführung“). In ihren Rechnungen können sie in einigen Fällen den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 anstatt 19 Prozent nutzen. Ausnahme: Sie wenden die Kleinunternehmerregelung an oder erbringen umsatzsteuerfreie Leistungen (z.B. Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin).
Gemischte Tätigkeiten
Knifflig wird es, wenn die Arbeit eines Selbstständigen sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Anteile hat. Beispielsweise bei einem Architekten, der zusätzlich als Immobilienmakler Geld verdient. Oder einer Augenärztin, die neben ihrer ärztlichen Tätigkeit Kontaktlinsen verkauft. In diesem Fall behandelt das Finanzamt beide Tätigkeiten getrennt voneinander. Dafür verlangt es nicht selten eine getrennte Buchführung und eine Trennung der Steuererklärung für den freiberuflichen sowie für den gewerblichen Teil der beruflichen Aktivitäten.
Im Unterschied zu den sog. trennbar gemischten sind die untrennbar gemischten Tätigkeiten so eng miteinander verknüpft, dass die eine ohne die andere kaum denkbar ist. Beispiel PR-Tätigkeit: Hier können sowohl journalistische Tätigkeiten wie das Schreiben von Pressemitteilungen (freiberuflich) als auch organisatorische Tätigkeiten (gewerblich) untrennbar miteinander verwoben sein. Wie sich das Finanzamt in diesem Fall entscheidet, hängt davon ab, ob die gewerbliche oder die freiberufliche Komponente die gesamte Tätigkeit stärker prägt. Wenn sich die freiberufliche Tätigkeit aus der gewerblichen Betätigung ergibt, kann das Resultat sein, dass das Finanzamt die gesamten Berufsaktivitäten als Gewerbebetrieb wertet.
Weitere Informationen:
BMWK-Existenzgründungsportal
Steuern
www.existenzgruendungsportal.de → Gründungswissen → Steuern
Deutsches Patent- und Markenamt
Verwertungsgesellschaften
www.dpma.de → Das DPMA → Wir über uns → Weitere Aufgaben → Verwertungsgesellschaften
Einzelunternehmen und Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Die Gründung eines Einzelunternehmens ist schnell und einfach zu bewerkstelligen. Es entsteht automatisch, wenn Sie mit Ihrer freiberuflichen Tätigkeit starten und keine andere Rechtsform wählen. Ähnlich sieht es mit der GbR aus. Sie entsteht, wenn sich mindestens zwei Personen für ihr gemeinsames Vorhaben zusammenschließen. Sie haften dabei sowohl mit ihrem Gesellschafts- als auch mit ihrem Privatvermögen. Übrigens: Wenn Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte oder Steuerberaterinnen/Steuerberater unter dem Dach einer GbR arbeiten, heißt diese Sozietät.
Bürogemeinschaft oder Praxisgemeinschaft
Sie ist keine echte Rechtsform. Bei einer Bürogemeinschaft oder Praxisgemeinschaft geht es vor allem darum, Büro oder Praxisräume gemeinsam zu nutzen, Mitarbeitende (z. B. eine Bürokraft) gemeinsam zu beschäftigen und so Kosten zu sparen. Je nachdem, wie die Arbeit in einer solchen Büro oder Praxisgemeinschaft organisiert ist oder sich eine Zusammenarbeit entwickelt, befindet man sich an der Grenze zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der GbR. Lassen Sie sich daher zu Haftungsfragen beraten.
Partnerschaftsgesellschaft (PartG und PartGmbB)
Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) wurde speziell für Selbstständige geschaffen, die laut Partnerschaftsgesetz zu den Angehörigen der Freien Berufe gehören. Die PartG haftet mit ihrem Vermögen für Verbindlichkeiten der Partnerschaft. Waren nur einzelne Partnerinnen oder Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, haften sie für ihre beruflichen Fehler mit ihrem Privatvermögen.
Bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) haftet für berufliche Fehler nur die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Haftung einzelner Partnerinnen und Partner für persönliche Fehler entfällt. Für alle anderen Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften auch hier die Partnerinnen und Partner mit ihrem Privatvermögen. Eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung für diese Rechtsform ist Pflicht. Der Geltungsbereich der PartGmbB ist bisher auf einzelne Freie Berufe, wie z. B. Rechtsanwältinnen/-anwälte, Ärztinnen/Ärzte u.a. beschränkt. Die Einzelheiten regelt das jeweilige Landesrecht.
Sowohl der PartG- als auch der PartGmbB-Vertrag zwischen den Partnerinnen und Partnern muss notariell beglaubigt werden. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. PartG und PartGmbB müssen im Partnerschaftsregister beim Amtsgericht eingetragen werden.
Gut zu wissen
! Gründen Sie eine GbR oder Partnerschaftsgesellschaft, muss jede Gesellschafterin/Partnerin bzw. jeder Gesellschafter/Partner über eigene Fachkenntnisse verfügen. Besitzt zum Beispiel einer der Gesellschafter nicht die entsprechenden Fachkenntnisse und zählt damit nicht zu den Freien Berufen oder ist eine der Gesellschafterinnen eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH), wird die Gesellschaft als Gewerbebetrieb eingestuft. Gründen Sie mit anderen freiberuflich Tätigen eine Kapitalgesellschaft wie zum Beispiel eine GmbH, ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich, unabhängig davon, welche Tätigkeit die Gesellschafterinnen und Gesellschafter ausüben. |
Weitere Informationen:
BMWK-Existenzgründungsportal
Rechtsformen
www.existenzgruendungsportal.de → Gründungswissen → Rechtsformen
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Mit freundlicher Unterstützung des Instituts für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg.
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Quelle: www.bmwk.de Abrufdatum: 01.01.2024
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