Wenn Sie Arbeitslosengeld oder Bürgergeld beziehen und sich beruflich selbstständig machen möchten, sollten Sie sich zunächst an die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter vor Ort wenden. Informieren Sie Ihre Ansprechpartnerin bzw. Ihren Ansprechpartner über Ihre Gründungspläne. In dem Zusammenhang wird dann zum Beispiel geprüft, ob eine Förderung durch den Gründungszuschuss bzw. das Einstiegsgeld infrage kommt.
Vereinbaren Sie außerdem einen Beratungstermin bei der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer in Ihrer Nähe oder auch bei einer regionalen Gründungsinitiative. Das Beratungsgespräch soll klären, ob Ihre Gründungsidee tatsächlich tragfähig ist und Sie die nötigen persönlichen (u.a. Eigeninitiative, Entscheidungsfreudigkeit, Durchhaltewillen) und fachlichen Voraussetzungen mitbringen. Stellt sich heraus, dass Sie fachlich noch Wissenslücken haben, sollten Sie das vielfältige Angebot an Tagesseminaren, mehrwöchigen Schulungen bis hin zu längerfristigen Betreuungsangeboten vor, während und nach der Gründung nutzen.
Weitere Informationen:
BMWK-Existenzgründungsportal
Gründung auf einen Blick
www.existenzgruendungsportal.de
Gründungsnetzwerke
www.existenzgruendungsportal.de → Netzwerke
Industrie- und Handelskammer vor Ort
www.ihk.de
Zentralverband des Deutschen Handwerks
Deutschlandkarte der Handwerkskammern
www.zdh.de → Über uns → Organisationen des Handwerks → Handwerkskammern
[UMBRUCH]
Die Agenturen für Arbeit bzw. Jobcenter unterstützen Sie bei Ihren Gründungsvorbereitungen, indem sie Ihre Teilnahme an Maßnahmen fördern, die Sie an eine selbstständige Tätigkeit heranführen. Die Vermittlungs- bzw. Integrationsfachkraft in Ihrer Agentur für Arbeit bzw. Ihrem Jobcenter informiert Sie darüber, welche Maßnahmen es gibt. Sie entscheidet jeweils in Einzelfall über die Notwendigkeit der Förderung.
Berufliche Weiterbildung
Zur beruflichen Weiterbildung gehören Maßnahmen, in denen überwiegend berufliche Kenntnisse vermittelt werden, die auch auf eine selbstständige Tätigkeit vorbereiten. Die berufliche Weiterbildung wird u.a. gefördert, wenn sie notwendig ist, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder um eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden. Die Förderung umfasst die Übernahme der Weiterbildungskosten (Lehrgangs-, Fahrt- und Kinderbetreuungskosten sowie Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung). Darüber hinaus werden – sofern die Voraussetzungen vorliegen – Arbeitslosengeld oder Bürgergeld bei Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung (weiter)gezahlt.
Die Förderung setzt – neben einer vorherigen Beratung durch die Agentur für Arbeit oder das zuständige Jobcenter – voraus, dass der Bildungsanbieter und der Lehrgang für die Weiterbildungsförderung nach § 176 ff. Sozialgesetzbuch III (SGB III) zugelassen sind. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter vor Ort.
Weitere Informationen:
Bundesagentur für Arbeit: Karriere und Weiterbildung
www.arbeitsagentur.de → Privatpersonen → Karriere und Weiterbildung
Bundesministerium der Justiz: Gesetze im Internet
§§ 81 ff. SGB III Berufliche Weiterbildung
www.gesetze-im-internet.de → Titelsuche: SGB III
§ 16 Abs. 1 SGB II Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
www.gesetze-im-internet.de → Titelsuche: SGB II
§ 176 ff. SGB III Zulassung von Trägern und Maßnahmen
www.gesetze-im-internet.de → Titelsuche: SGB III
Beratungsförderung nach der Gründung
Sind Sie mit Ihrem Unternehmen am Markt, sollten Sie weitere Beratungsangebote nutzen. Kostenpflichtige Beratungen können durch das Programm „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“ unterstützt werden.
Weitere Informationen und Antragstellung:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: Förderung von Unternehmensberatungen für KMU
www.bafa.de → Wirtschaft → Unternehmensberatung
Nebenberufliche selbstständige Tätigkeit:
Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen und unsicher sind, ob eine berufliche Selbstständigkeit das Richtige für Sie ist, können Sie zunächst „nebenberuflich“ als Unternehmerin oder Unternehmer starten. Sie erhalten in diesem Fall aber nur dann weiter Arbeitslosengeld, wenn der zeitliche Umfang der Selbstständigkeit 15 Stunden wöchentlich nicht erreicht und die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosengeld weiterhin erfüllen. Das bedeutet, Sie müssen sich zum Beispiel weiterhin den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur für eine mindestens 15 Stunden umfassende wöchentliche Tätigkeit zur Verfügung stellen und sich weiterhin bemühen, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Nimmt die „nebenberufliche“ Selbstständigkeit eine Arbeitszeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ein, gelten Sie nicht mehr als arbeitslos. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht in diesem Fall nicht mehr.
Verrechnung der Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit:
Ihr Einkommen aus der „nebenberuflichen“ selbstständigen Tätigkeit wird auf Ihr Arbeitslosengeld angerechnet. Hierbei wird eine Pauschale von 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abgesetzt. Höhere Ausgaben können jedoch berücksichtigt werden, sofern sie nachgewiesen werden. Freibetrag pro Monat: zunächst 165 Euro.
Steuer: Das Arbeitslosengeld ist steuerfrei. Wenn Sie gemeinsam mit Ihrer Ehepartnerin bzw. Ihrem Ehepartner versteuert werden, kann dies aber dazu führen, dass diese/dieser mit einem höheren Steuersatz versteuert wird. Einkünfte aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit sind steuerpflichtig.
Nebenberufliche selbstständige Tätigkeit:
Wenn Sie nur ein geringes Einkommen erwirtschaften, können Sie ergänzend Bürgergeld beziehen, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Verrechnung der Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit:
Ein Teil der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) wird als Einkommen bei der Berechnung des Bürgergeldes berücksichtigt.
Steuer: Das Bürgergeld ist steuerfrei. Einkünfte aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit sind steuerpflichtig.
Gründerinnen und Gründer aus der Arbeitslosigkeit können alle öffentlichen Förderprogramme in Anspruch nehmen, die Bund und Länder für Unternehmensgründungen anbieten. Wer Arbeitslosengeld oder Bürgergeld bezieht, kann darüber hinaus einen Gründungszuschuss bzw. ein Einstiegsgeld sowie Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen (LES) beantragen.
Bitte beachten Sie: Auf diese Förderinstrumente besteht kein Rechtsanspruch.
Gründungszuschuss
Die Regelungen zum Gründungszuschuss werden derzeit überarbeitet. Bitte informieren Sie sich auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit über den aktuellen Stand.
Weitere Informationen:
Bundesagentur für Arbeit
Gründungszuschuss beantragen
www.arbeitsagentur.de → Arbeitslos und Arbeit finden → Arbeitslosengeld → Arbeit finden: Unterstützung für eine Existenzgründung
BMWK-Existenzgründungsportal
Mediathek
Checklisten & Übersichten
www.existenzgruendungsportal.de → Mediathek → Checklisten & Übersichten → Auswahl: Gründungswege
Einstiegsgeld
Wenn Sie Bürgergeld beziehen, können Sie für die Dauer von 24 Monaten ein Einstiegsgeld für eine selbstständige Tätigkeit von Ihrem Jobcenter erhalten. Es kann gewährt werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Existenzgründung vorliegen und zu erwarten ist, dass
Voraussetzungen:
Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen (LES)
Darüber hinaus bieten die Jobcenter finanzielle Unterstützung in Form von Darlehen oder Zuschüssen für Anschaffungen an. Kostenfreie Beratungsangebote vermitteln Kenntnisse für eine unternehmerische Selbstständigkeit, wenn Sie bereits selbstständig sind.
Voraussetzungen:
Weitere Informationen:
Bundesagentur für Arbeit
Einstiegsgeld für eine Selbstständigkeit
www.arbeitsagentur.de → Arbeitslos und Arbeit finden → Bürgergeld → Arbeit finden mit Hilfe des Jobcenters → Existenzgründung mit Hilfe des Jobcenters
Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen (LES)
www.arbeitsagentur.de → Arbeitslos und Arbeit finden → Bürgergeld → Arbeit finden mit Hilfe des Jobcenters → Existenzgründung mit Hilfe des Jobcenters → Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen
Bundesministerium der Justiz
Gesetze im Internet
§ 16 SGB II Einstiegsgeld
www.gesetze-im-internet.de → SGB II
Mit freundlicher Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit.
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Quelle: www.bmwk.de Abrufdatum: 01.01.2024
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