Selbstständige müssen ihre Kranken-, Renten-, Pflegeversicherung selbst bestreiten. Je nachdem, wie viel Sie mit Ihrer Selbstständigkeit verdienen werden und je nachdem, ob Sie ein Vollzeit- oder Teilzeitunternehmen gründen, hat dies Auswirkungen auf die Höhe der Beiträge. Die Entscheidung darüber, ob es sich bei Ihrem Unternehmen um ein Vollzeit- oder Kleinstunternehmen handelt, trifft Ihre Krankenversicherung. Sie müssen sie daher auf jeden Fall vor der Gründung kontaktieren.
Selbstständige können sich entweder über eine gesetzliche oder private Krankenversicherung absichern. Wenn Sie zuvor sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder familienversichert waren, haben Sie die Wahl zwischen
Wenn Sie zuletzt privat krankenversichert waren, sollten Sie mit Ihrer Versicherung darüber sprechen, ob eventuell der Wechsel zum Basistarif für Sie in Frage kommt. Er ist nach Art, Umfang, Leistung und Höhe vergleichbar mit der gesetzlichen Krankenkasse.
Bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung sollten Sie die damit verbundenen Vor- und Nachteile abwägen. Wer sich für ein privates Krankenversicherungsunternehmen entscheidet, hat als beruflich Selbstständige bzw. Selbstständiger keine Möglichkeit mehr, in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren. Ausführliche Informationen und Beratung dazu bieten zum Beispiel die Verbraucherzentralen. |
[UMBRUCH]
Verbraucherzentrale
Beratung
www.verbraucherzentrale.de → Beratung
(https://www.verbraucherzentrale.de/pfad-cu//beratung)
Gründerinnen und Gründer müssen sich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft melden. Die Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und für alle Betriebe, Einrichtungen und freiberuflich Tätigen zuständig. Außerdem kümmern sie sich um die betriebliche Arbeitssicherheit und -gesundheit. Die Höhe der Beiträge unterscheidet sich je nach Berufsgenossenschaft.
Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann dennoch sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern.
Nehmen Sie mit der zuständigen Berufsgenossenschaft Kontakt auf, um zu erfahren, ob Sie sich dort versichern müssen oder nicht. Die Berufsgenossenschaften sind nach Branchen gegliedert. Welche Berufsgenossenschaft für Sie zuständig ist, erfahren Sie bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Zusätzlich oder wenn keine Versicherungspflicht bei der Berufsgenossenschaft besteht, können Sie auch einen Vertrag mit einer privaten Unfallversicherung schließen. Nutzen Sie dazu die Informationen und Beratung der Verbraucherzentralen.
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Berufsgenossenschaften
www.dguv.de → Quicklinks und Services → Berufsgenossenschaften
Beruflich Selbstständige sind über die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gleichzeitig auch pflegeversichert. Bei der privaten Krankenversicherung besteht ebenfalls die Möglichkeit einer Kombination mit einer privaten Pflegeversicherung. Alternativ können Sie sich auch für einen anderen Anbieter entscheiden.
Weitere Informationen:
Verbraucherzentrale
Beratung
www.verbraucherzentrale.de → Beratung
Wenn Sie bisher durch eine angestellte Tätigkeit Rentenansprüche erworben haben, können Sie auch als Selbstständige bzw. Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben: entweder als freiwilliges Mitglied oder über eine Versicherungspflicht auf Antrag. Im Unterschied zu freiwillig Versicherten, haben Pflichtversicherte auch Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente und auf Rehabilitationsleistungen. Die Deutsche Rentenversicherung berät darüber, welche Art der Mitgliedschaft sinnvoller ist. Für den Fall, dass Sie sich nicht mehr gesetzlich rentenversichern möchten, sollten Sie daran denken, neben einer privaten Altersvorsorge auch eine private Berufsunfähigkeitsrente abzuschließen. Für Gründerinnen und Gründer, die bereits viele Jahre Rentenbeiträge eingezahlt haben, ist allerdings die weitere Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung empfehlenswert. Bevor eine Entscheidung dazu getroffen wird, sollten Sie sich in jedem Fall von der Rentenversicherung und/oder einer der Verbraucherzentralen beraten lassen.
Für einige selbstständig Tätige besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt z.B. für selbstständige Lehrerinnen/Lehrer, Handwerkerinnen/Handwerker, Künstlerinnen/Künstler, Publizistinnen/Publizisten. Eine Auflistung versicherungspflichtiger Selbstständiger finden Sie im § 2 Sozialgesetzbuch VI. Wobei es hier auch Ausnahmen gibt, insbesondere dann, wenn Sie sozialversicherungspflichtige Angestellte beschäftigen. |
Die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung deckt meist nur eine Grundversorgung ab. Um im Alter ausreichend abgesichert zu sein, sollten Sie daher für weitere Rücklagen sorgen: durch Kapital bildende Lebensversicherungen oder eine private Rentenversicherung, Geldanlagen und/oder Immobilien. Seien Sie sich im Klaren darüber, ob Sie eine Lebensversicherung zur Altersvorsorge oder eventuell als Kreditsicherungsmittel einsetzen möchten. In letzterem Fall erhalten Sie nämlich keinen Pfändungsschutz. |
Bundesministerium der Justiz
Gesetze im Internet „§ 2 SGB VI“
www.gesetze-im-internet.de → Titelsuche „SGB 6“
Deutsche Rentenversicherung
Selbstständige
www.deutsche-rentenversicherung.de → Rente → Arbeitnehmer & Selbstständige → Selbstständige
Selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten sind über die Künstlersozialkasse (KSK) renten-, kranken- und pflegeversichert. Es handelt sich um eine Pflichtversicherung. Das heißt: Wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in die KSK erfüllt, muss sich dort versichern, hat aber dadurch auch eine Reihe von Vorteilen.
Die KSK meldet Sie bei Ihrer Kranken- und Pflegekasse sowie der Deutschen Rentenversicherung an. Ab diesem Zeitpunkt führen Sie Ihre Krankenversicherungs-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge an die KSK ab. Sie leitet die Beiträge dann an die zuständigen Träger weiter. Wer von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist und privat versichert ist, kann einen Zuschuss von der KSK erhalten.
Der besondere Pluspunkt der Künstlersozialversicherung ist: Sie zahlen - wie eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer - nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge. Den anderen Beitragsanteil trägt die Künstlersozialkasse.
Künstlersozialkasse
Die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Arbeitsagentur beantragt werden. Und: Sie müssen Ihre Selbstständigkeit mindestens 15 Stunden pro Woche ausüben.
Um sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern zu können, müssen Sie u.a. eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllen:
Bundesagentur für Arbeit
Freiwillige Arbeitslosenversicherung
www.arbeitsagentur.de → Suche „Freiwillige Arbeitslosenversicherung“
Kammerfähige freie Berufe wie Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte, Tierärztinnen/Tierärzte, Apothekerinnen/Apotheker, Architektinnen/Architekten, Notarinnen/Notare, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen/Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüferinnen/Buchprüfer müssen sich in ihren berufsständischen Versorgungswerken versichern. Sie sind als Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei.
Darüber hinaus gibt es in einigen Bundesländern auch berufsständische Pflicht-Versorgungswerke speziell für selbstständige Ingenieurinnen/Ingenieure und psychologische Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten.
Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV)
Übersicht aller Versorgungswerke
Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten Sie eine monatliche Rente, wenn Sie Ihrem bisher ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen können.
In der Regel wird eine Berufsunfähigkeitsversicherung zusätzlich zur privaten Lebens-, Renten- oder Risikolebensversicherung abgeschlossen. Wichtig ist die Dauer der Rentenzahlung. Sie sollte vertraglich so vereinbart werden, dass sie einen fließenden Übergang zur Altersrente ermöglicht. Festgelegt werden muss auch, ab welchem Grad der Berufsunfähigkeit die Versicherungszahlung einsetzen soll. Empfehlenswert ist beispielsweise ein Staffelsystem, wonach ein Teil der Rente schon bei einer 25-prozentigen Berufsunfähigkeit bezahlt wird. Prüfen Sie, ob Sie bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine separate Unfallversicherung vereinbaren wollen.
Wer aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr arbeiten kann, erhält unter Umständen eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Voraussetzung ist: Es wurden innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung für 36 Monate Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt.
Verbraucherzentrale
Berufsunfähigkeit: Wie Sie sich gegen Verlust des Einkommens absichern
www.verbraucherzentrale.de → Menü → Geld & Versicherungen → Weitere Versicherungen
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Deutsche Rentenversicherung
Erwerbsminderungsrenten
www.deutsche-rentenversicherung.de → Rente → Allgemeine Informationen zur Rente
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Gründen – kurz und knapp