Das Thema Steuern ist ein weites Feld, um das man als Gründerin und Gründer gerne einen weiten Bogen machen würde. Sie werden aber sehen: Es ist gar nicht so schwierig, sich mit den wichtigsten Steuerarten und Ihren Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt vertraut zu machen.
Wir unterstützen Sie dabei mit einem Überblick über die wichtigsten Punkte.
Lassen Sie sich auf jeden Fall schon vor Ihrem Unternehmensstart zu allen steuerrechtlichen Fragen, die Sie betreffen, beraten. Klären Sie u.a. die folgenden Fragen:
Bundessteuerberaterkammer
Bundesweiter Steuerberater-Suchdienst
www.bstbk.de
Deutscher Steuerberaterverband e.V.
Steuerberater-Suchservice
www.dstv.de → Angebote
Diese Steuerarten sollten Sie kennen:
Der allgemeine Umsatz- bzw. Mehrwertsteuersatz beträgt 19 Prozent; der ermäßigte Satz sieben Prozent (z.B. für Bücher, Kunstgegenstände, Lebensmittel). Wenn Sie Waren verkaufen oder Dienstleistungen anbieten, sind Sie dazu verpflichtet, Ihrer Kundschaft die entsprechende Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. Dies gilt nicht für Unternehmen, die die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung anwenden, oder für typische Umsätze aus humanmedizinischen Leistungen von (Zahn)Ärztinnen/Ärzten, Physiotherapeutinnen/-therapeuten u.a.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen Sie spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Vierteljahr, Monat) elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Unter Umständen ergibt für Sie auch ein Antrag auf Dauerfristverlängerung Sinn. Dann hätten Sie für die turnusmäßige Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Monat länger Zeit. |
UMBRUCH UMBRUCH
Für Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Personengesellschaften gilt: Die Gewinne werden mit dem persönlichen Steuersatz der Unternehmerin oder des Unternehmers besteuert – unabhängig davon, ob die Gewinne im Unternehmen verbleiben oder nicht. Werden keine Gewinne, sondern Verluste erwirtschaftet, fällt keine Einkommensteuer an. Insgesamt wird nur das Einkommen versteuert, das über dem Grundfreibetrag (2023: 10.908 Euro; 2024: 11.604 Euro) liegt.
Vierteljährliche Vorauszahlung; Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres |
Die Körperschaftsteuer fällt auf das zu versteuernde Einkommen von Kapitalgesellschaften (GmbH, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), AG) oder Genossenschaften an. Der Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent gilt unabhängig davon, ob der Gewinn ausgeschüttet wird oder nicht. Auf ausgeschüttete Gewinne fällt noch die Kapitalertragsteuer an (auch Abgeltungsteuer genannt).
Vierteljährliche Vorauszahlung; Steuererklärung in der Regel nach Ablauf des Kalenderjahres |
Die Gewerbesteuer betrifft alle Gewerbetreibenden in der Industrie, im Handel, im Handwerk und Dienstleister. Sie wird von den Kommunen festgesetzt und grundsätzlich auf alle Gewinne eines Unternehmens erhoben. Wenn Ihr jährlicher Gewerbeertrag unter dem Freibetrag von 24.500 Euro liegt, wird keine Gewerbesteuer fällig. Die Höhe der Gewerbesteuer, genauer des sog. Hebesatzes, variiert je nach Standort zwischen 200 und 600 Prozent. Achten Sie bei der Standortwahl daher auch auf den Hebesatz der Kommune.
Vierteljährliche Vorauszahlung; Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres. |
Beschäftigen Sie einen oder mehrere Angestellte, behalten Sie vom Gehalt die Lohnsteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge, die Kirchensteuer und ggf. Solidaritätszuschläge ein und führen sie an das Finanzamt ab. Ergänzend dazu erstellen Sie auch eine Lohnsteuer-Anmeldung.
Jeweils zum 10. des Folgemonats nach dem Lohnzahlungszeitraum (wöchentlich, monatlich). |
BMWK-Existenzgründungsportal: Steuern
Als Gründerin oder Gründer müssen Sie Ihrem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Betriebseröffnung bzw. Aufnahme Ihrer freiberuflichen Tätigkeit den ausgefüllten „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ übermitteln. Als Betriebseröffnung gilt das Datum der Gewerbeanmeldung. Die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit beginnt mit dem Erhalt der Steuernummer. In dem Fragebogen müssen Sie u.a. Angaben zu Ihren künftigen Umsätzen und Gewinnen sowie Ihrer Rechtsform machen. Bitte gehen Sie dabei sorgfältig vor und schätzen Sie Ihre Umsatz- und Gewinnerwartungen realistisch ein.
Bei der Anmeldung geben Sie auch an, ob Sie von der Kleinunternehmerregelung (s.u.) Gebrauch machen möchten.
ELSTER Online-Finanzamt: „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“
Auf der Online-Plattform ELSTER finden Sie (fast) alle Steuerformulare, die Sie für Ihre Steuererklärungen benötigen.
www.elster.de → Formulare & Leistungen → Alle Formulare
Nach der Bearbeitung Ihres „Fragebogens zur steuerlichen Erfassung" teilt Ihnen das Finanzamt mit, in welchem Turnus und in welcher Höhe Sie Vorauszahlungen leisten müssen. Dies betrifft die Einkommensteuer und bei Gründung einer Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) die Körperschaftsteuer. Die Vorauszahlungsbeträge werden im Folgejahr mit der tatsächlich festgesetzten Steuer verrechnet.
Halten Sie sich immer an die Zahlungsfristen, die Ihnen das Finanzamt setzt. Sie müssen sonst mit Säumniszuschlägen rechnen. |
Pflicht ist auch die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Darin geben Sie sowohl die Umsatzsteuer an, die auf Ihre eigenen Umsätze entfällt als auch die Umsatzsteuer (Vorsteuer), die in den Rechnungen Ihrer Einkäufe enthalten ist. Letztere können Sie direkt abziehen. Die Differenz überweisen Sie an das Finanzamt. Beträgt die jährliche Umsatzsteuer voraussichtlich mehr als 7.500 Euro, müssen Sie für jeden Kalendermonat eine Voranmeldung einreichen. Liegt sie voraussichtlich darunter, müssen Sie vierteljährliche Voranmeldungen an das Finanzamt zu übermitteln.
In der Startphase fallen die Gewinne eher mäßig aus; vielleicht verzeichnen Sie sogar Verluste (z.B. durch Investitionen). In diesem Fall sind die zu zahlende Umsatz-, Einkommensteuer und Gewerbesteuer eher gering oder gleich null. Erfahrungsgemäß steigen aber spätestens im dritten oder vierten Jahr die Umsätze und auch die Gewinne und damit die zu zahlenden Steuerbeträge. Sorgen Sie daher für ein ausreichendes finanzielles Polster.
Im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ (s.o.) geben Sie auch an, ob Sie umsatzsteuerlich die Kleinunternehmerregelung anwenden möchten. Diese befreit Sie größtenteils von der Pflicht, Umsatzsteuer anzumelden und abzuführen. Im Gegenzug können Sie die ausgewiesene Umsatzsteuer auf Ihren Eingangsrechnungen nicht mehr als sog. Vorsteuer geltend machen. Gerade bei großen Investitionen kann sich dies nachteilig auswirken. Lassen Sie sich dazu steuerlich beraten."
Voraussetzung für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist: Der Gesamtumsatz, den Sie im Jahr der Gründung voraussichtlich erzielen, darf nicht mehr als 22.000 Euro betragen. Die Gesamtumsatzgrenze von 22.000 Euro bezieht sich dabei immer auf ein ganzes Kalenderjahr. Wer mit der Selbständigkeit während des Jahres startet, muss den voraussichtlichen Umsatz also auf zwölf Monate hochrechnen.
Für die Folgejahre gilt:
Bei den genannten Gesamtumsatz-Grenzen handelt es sich um Bruttobeträge, das heißt, die Umsatzsteuer ist darin bereits enthalten.
Wenn Sie im Laufe des Jahres feststellen, dass die Umsatzgrenze von 22.000 Euro überschritten wird, können Sie im Folgejahr nicht weiter von den Erleichterungen profitieren. Ein freiwilliger Wechsel von der Kleinunternehmerregel zur Regelbesteuerung ist jederzeit möglich. Ein formloses Schreiben ans Finanzamt reicht aus.
Als Kleinunternehmerin bzw. -unternehmer dürfen Sie in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Anderenfalls müssen Sie die Steuer an das Finanzamt abführen. |
Bundesministerium der Justiz
Gesetze im Internet
Umsatzsteuergesetz: Besteuerung der Kleinunternehmer (§ 19 UstG)
www.gesetze-im-internet.de → Titelsuche: § 19 UstG
Die meisten Gründerinnen und Gründer beginnen mehr oder weniger formlos als Einzelunternehmen oder – wenn mehrere Partner gemeinsam starten – als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (auch BGB-Gesellschaft) oder als Partnerschaftsgesellschaft (nur für Freie Berufe). In den ersten Jahren ist die Personengesellschaft tatsächlich in vielen Fällen die steuergünstigere Variante. Später wendet sich das Blatt meist zugunsten der GmbH: wenn die Gewinne steigen und es sinnvoll ist, Geschäftsführendengehälter und Zahlungen für eine eigene Betriebsrente als Betriebsausgabe von der Steuer abzusetzen.
Wer seine GbR zu einem späteren Zeitpunkt in eine GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder eine andere Rechtsform umwandeln möchte, muss dabei die Vorgaben des Umwandlungssteuergesetzes beachten. Anderenfalls besteht das Risiko hoher Steuernachzahlungen. Bitte informieren Sie sich dazu bei einem Notariat oder einer Steuerberatung.
Unternehmerische Verluste – gerade in der Gründungsphase eher die Regel – können prinzipiell steuermindernd geltend gemacht werden. Allerdings nicht bei jeder Rechtsform in gleicher Weise. Lassen Sie sich dazu beraten.
BMWK-Existenzgründungsportal: Rechtsformen
www.existenzgruendungsportal.de → Gründungswissen → Rechtsformen
Um ordnungsgemäße Rechnungen schreiben zu können, die vom Finanzamt anerkannt werden, benötigen Unternehmen eine Steuernummer Die erhalten Sie nach der steuerlichen Anmeldung beim Finanzamt. Melden Sie sich daher so rasch wie möglich nach dem Start Ihrer unternehmerischen Tätigkeit mit Hilfe des „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ beim Finanzamt an.
Viele junge Unternehmen starten als GmbH. Nachteil: Es fällt Lohnsteuer für das Geschäftsführendengehalt an, obwohl das junge Unternehmen womöglich noch gar keinen Gewinn erzielt. Prüfen Sie, ob in der Startphase ein Einzelunternehmen oder eine GbR für Sie in Frage kommt.
Nach Gründung des Unternehmens dauert es in der Regel zwei Jahre, bis der erste Einkommensteuerbescheid vorliegt. Vorher müssen Sie Einkommensteuer-Vorauszahlungen leisten, die auf Ihren Angaben im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ beruhen. Waren Ihre Angaben womöglich zu niedrig können rückwirkende Einkommensteuer-Zahlungen für die letzten zwei bis drei Jahre das Unternehmen in ernsthafte finanzielle Engpässe führen. Nutzen Sie bei Bedarf die Möglichkeit, Ihre Vorauszahlungen nach oben zu korrigieren.
In jungen Unternehmen hilft oft die ganze Familie kräftig mit. Oft leihen Familienangehörige auch Geld oder stellen Räumlichkeiten zur Verfügung. Aus steuerlicher Sicht sind hier vertragliche Vereinbarungen sinnvoll. Aber Vorsicht: Das Finanzamt schaut bei Verträgen mit Angehörigen oft sehr genau hin, um Missbrauch zu vermeiden. Insbesondere das vereinbarte Entgelt sollte angemessen sein. Zu sämtlichen geschäftlichen Beziehungen mit nahen Angehörigen sollten Sie im Zweifel vorab steuerlichen Rat einholen.
Viele Gründerinnen und Gründer beantragen in der Anfangsphase dauerhaft eine Fristverlängerung zur Voranmeldung der Umsatzsteuer. Das bedeutet aber, dass eventuelle Vorsteuer-Erstattungen dann erst einen Monat später eintreffen. Verzichten Sie bei hohem Liquiditätsbedarf auf die Fristverlängerung.
Rechnungen, die nicht richtig oder unvollständig ausgestellt sind, erkennt das Finanzamt nicht an. Sie können daher keine Vorsteuer geltend machen. Dadurch verschenken Sie bares Geld. Achten Sie darauf, dass alle Rechnungen, die Sie erhalten, korrekt und vollständig ausgestellt sind. Das gilt auch für alle Rechnungen, die Sie an Ihre Kunden versenden. Damit das Finanzamt Rechnungen als gültige Belege anerkennt, müssen diese korrekt ausgestellt sein.
Dazu gehören:
Bei Rechnungen bis 250 Euro (brutto) handelt es sich um sog. Kleinbetragsrechnungen. Für diese gelten etwas abgespeckte Anforderungen.
Bundesministerium der Justiz: Gesetze im Internet
7. Sorgfältige und zeitnahe Buchführung
Mängel in der Buchführung (falsche Kontierung, Verbuchung fehlerhafter Belege, auf denen die Mehrwertsteuer fehlt, Zeitverzögerung bei der Durchführung usw.) führen nicht selten dazu, dass zu wenig oder zu spät Umsatzsteuer gezahlt wird. Bei Anträgen auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen können dem Finanzamt dann oft auch keine aussagefähigen Unterlagen vorgelegt werden.
Mit freundlicher Unterstützung des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. und der Bundessteuerberaterkammer K.d.ö.R.
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Quelle: www.bmwk.de Abrufdatum: 01.01.2024
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