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Auftraggeber in Großbritannien: Rechnungsstellung?

Frage

Ich werde eine freiberufliche Tätigkeit als Software-Entwickler bei einer Firma mit Sitz in London annehmen und möchte fragen, ob ich Rechnungen mit der Steuernummer - die ich schon habe - erstellen kann. Dies ist die erste Tätigkeit als Freiberufler. Ich weiß, dass ich frei von Umsatzsteuer in Deutschland bin, weil der Auftraggeber in London ist. Muss ich diese Info an das Finanzamt mitteilen?

Antwort

Ich lege meiner Antwort die Annahme zu Grunde, dass Sie kein Kleinunternehmer sind bzw. auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet haben. Sie gelten in Deutschland als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Mit ihrer sonstigen Leistung haben Sie in Deutschland, da sich der Leistungsort gem. § 3a Abs. 2 UStG in Großbritannien befindet, keinen steuerbaren Umsatz. Jedoch befindet sich der Leistungsort somit in Großbritannien und unterliegt dort eventuell der Umsatzsteuer (britische). Da sich Großbritannien noch in der EU befindet, geht nach EU-Recht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Sie müssen jedoch, damit dies möglich ist eine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen, falls dies noch nicht geschehen ist. Ihre Rechnung muss nach der EG-Richtlinie 2001/115/EG bzw. nach Art. 226 MwStSystRL folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  2. USt-Id-Nummer des leistenden Unternehmers,
  3. USt-Id-Nummer des Leistungsempfängers, da dieser Steuerschuldner ist,
  4. fortlaufende Rechnungsnummer,
  5. Rechnungsdatum,
  6. Zeitpunkt der Leistungserbringung oder Zeitpunkt des vereinnahmten Entgelts für noch nicht ausgeführte Leistungen,
  7. Art und Menge der in Anspruch genommenen sonstigen Leistung,
  8. Besteuerungsgrundlage (Entgelt) für jeden Steuersatz oder Befreiung, den Preis je Einheit ohne Steuer sowie jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten ist,
  9. Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld z.B. durch Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"

Des Weiten müssen Sie diese Umsätze gem. § 18a UStG via sogenannter Zusammenfassenden Meldung (ZM) an das Bundeszentralamt für Steuern fristgerecht melden. Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist grundsätzlich vierteljährlich, bis spätestens zum 25. des auf das Quartal folgenden Monats abzugeben. Sofern jedoch aufgrund innergemeinschaftlicher Lieferungen oder innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte die ZM monatlich abzugeben ist, sind die sonstigen Leistungen in der ZM für den letzten Monat des Quartals zu erklären.

Es sei hier ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Regelung soweit gilt, als das Großbritannien noch die EU-Regelungen anwendet (aktuell bis zum 31.12.2020 Übergangsphase).

Quelle:
Sascha Schneider
Diplom-Betriebswirt (FH)
Steuerberater
TaxSolut - Langhans & Schneider PartG mbB
Zuständige Aufsichtsbehörde: Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz

Stand:
Oktober 2020

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