Antwort
Aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt lässt sich folgender umsatzsteuerlicher Grundsatz festhalten:
Sonstige Leistungen (die Einräumung von Nutzungsrechten), die Sie an einen Unternehmer oder eine Privatperson im Drittland, z.B. USA, erbringen, sind dort umsatzsteuerbar, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
In Ihrem Fall wären das die USA.
In den USA gibt es keine Umsatzsteuer auf Bundesebene. Allerdings erhebt fast jeder Bundesstaat und auch die einzelnen Gemeinden in den USA eine der Umsatzsteuer vergleichbare Steuer.
Wir empfehlen Ihnen daher, sich von einem Steuerberater in den USA beraten zu lassen.
Sollten Sie die Rechte an den Bildern an ein US-Unternehmen überlassen, müssen Sie damit rechnen, dass diese eine Quellensteuer (withholding-tax) einbehalten werden. Dann müssten Sie sich zur Vermeidung dieser Steuer in den USA eine entsprechende Steuernummer beantragen.
Quelle: Dr. Dietmar May
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
April 2018
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