Kleinunternehmerregelung: Kunden und Lieferanten in Frankreich?
Frage
Ich habe ein Kleinunternehmen und nutze die Kleinunternehmerregelung. Ich verkaufe selbstgenähte Produkte, unter anderem durch meinen Onlineshop und verkaufe regelmäßig nach Frankreich. Ich kaufe auch selbst oft Stoffe in Frankreich und die werden mir manchmal ohne Mehrwertsteuer berechnet (ich besitze eine USt-IdNr.). Meine Fragen sind:
- Gilt die Kleinunternehmerregelung auch außerhalb von Deutschland oder soll ich auf die verkauften Artikel im Ausland bzw. EU-Länder die Umsatzsteuer berechnen?
- Soll ich für die gekaufte Ware ohne MwSt. in EU die Steuer nachzahlen?
Antwort
Zu Ihren Fragen:
- „Gilt die Kleinunternehmerregelung auch außerhalb von Deutschland oder soll ich auf die verkauften Artikel im Ausland bzw. EU-Länder die Umsatzsteuer berechnen?“
Nein, diese Regelung gilt nur innerhalb Deutschlands. Es gibt verschiedene Länder mit ähnlichen Konstellationen.
Ihre Rechnungen nach Frankreich sind innerhalb der EU, daher stellen Sie weiterhin Nettorechnungen mit dem Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG.
- „Soll ich für die gekaufte Ware ohne MwSt. in EU die Steuer nachzahlen?“
Da Sie dem französischen Unternehmer gegenüber Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) angegeben haben, deutet dieser, dass Sie die Waren steuerfrei, also netto, erwerben möchten.
Damit sind Sie verpflichtet in Deutschland die Umsatzsteuer darauf abzuführen. Als Kleinunternehmer ist Ihnen allerdings der Vorsteuerabzug nach § 19 (1) Satz 4 UStG verwehrt.
Quelle: Dr. Dietmar May
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Mai 2018
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