Antwort
Dienstleistungserbringende aus Deutschland können sich während 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz aufhalten. Es besteht dabei eine vorgängige Meldepflicht. Die Meldung muss unabhängig von der Dauer des Einsatzes grundsätzlich spätestens acht Tage vor Arbeitsbeginn erfolgen. Bei Tätigkeiten in manchen Branchen, darunter die möglicherweise Sie betreffende Branche des Bauhauptgewerbes (Hoch- und Tiefbau) und Baunebengewerbes, hat die Meldung unabhängig von der Dauer des Einsatzes vom ersten Tag an zu erfolgen. Bei der Zählung der 90 Arbeitstage sind - unserer Recherche nach - nur die Tage, die mit einem Aufenthalt in der Schweiz einhergehen, relevant.
Bitte beachten Sie, dass in den so genannten reglementierten Berufen, darunter zählen unter anderem Ingenieure und Bauingenieure, eine Diplom-Anerkennung erfolgen muss, bevor Sie tätig werden können. Nähere Informationen erhalten Sie beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation.
Bitte beachten Sie zudem, dass einige Dienstleistungen aufgrund der aktuellen Gesundheitslage wegen der COVID19-Pandemie bis auf weiteres nicht erbracht werden dürfen oder eingeschränkt sind. Aktuelle Informationen erhalten Sie beim Staatssekretariat für Migration. Sie sollten die aktuelle Lage vor einer Einreise in die Schweiz unbedingt prüfen.
Um Sie bei Ihrem Vorhaben zu unterstützen, finden Sie im Folgenden Links zur Eigenrecherche:
Wir hoffen, wir konnten Ihnen hilfreiche Informationen zur Verfügung stellen.
Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich hierbei um allgemeine Informationen handelt, die eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Quelle: Germany Trade and Invest
Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH
www.gtai.de
September 2020