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UG-„Ableger“ in Kanada?

Frage

Ich will mit meinem Partner eine UG gründen. Es ist bereits alles mit einem Notar besprochen. Und ich weiß auch, dass ich das in Kanada beglaubigen lassen muss. Er ist Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland. Ich bin Deutscher mit Wohnsitz in Kanada. Ich würde einen Ableger der UG in Kanada für Nordamerika betreiben wollen. Gibt es für diesen konkreten Fall irgendwelche Abkommen zwischen den beiden Ländern? Wir würden den Hauptsitz in Deutschland wählen mit uns beiden als Geschäftspartnern zu 50 Prozent. Muss dann in beiden Ländern Steuer bezahlt werden? Welche Unternehmensform muss ich in Kanada wählen?

Antwort

In diesem Rahmen bitten wir zunächst zu beachten, dass wir Ihnen nur unverbindliche Auskünfte geben können, die keine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater ersetzen. Eine Liste mit Adressen von in Kanada tätigen Rechtsanwälten finden Sie bei der Deutschen Vertretung in Kanada.

Übliche Rechtsformen in Kanada sind die Sole Proprietorship, Partnership und Corporation.

Ein Einzelunternehmen (Sole Proprietorship) kann nur auf Provinzebene durch einen kanadischen Staatsbürger gegründet werden kann. Die Gründung erfolgt durch Registrierung (licence) bei der örtlichen Behörde. Der Inhaber haftet persönlich und unbeschränkt für alle Verluste und Verbindlichkeiten des Unternehmens, hat aber auch das Recht auf Entnahme aller Gewinne des Unternehmens.

Die Partnership, die ebenfalls nur auf Provinzebene gegründet werden kann, ist ein Zusammenschluss von zwei oder mehr Gesellschaftern. Sie ist keine juristische Person, kann aber in eigenem Namen klagen, verklagt werden und Vermögen besitzen. Eine Partnership kann als General Partnership, als Limited Partnership oder als Limited Liability Partnership betrieben werden.

Die Gründung einer General Partnership ist formlos möglich. Ihre Partner haften unbeschränkt für die Schulden und Verbindlichkeiten des Unternehmens. Jeder Partner hat das Recht zur Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens, es sei denn, der Vertrag sieht eine andere Regelung vor. Weitere Einzelheiten regeln die Provinzen in ihrem jeweiligen Partnership Act.

Bei der Limited Partnership muss mindestens eine Partnerin oder mindestens ein Partner unbeschränkt haften. Die Limited Partnership setzt einen schriftlichen Gründungsvertrag voraus und - je nach Provinz - eine Registrierung bei der zuständigen Behörde (zum Beispiel Ontario Ministry of Consumer and Commercial Relations). Der Name der Gesellschaft muss den Namen eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters beinhalten. Zusätze, die auf eine beschränkte Haftung schließen lassen (zum Beispiel “Ltd.“, “Corp“) dürfen nicht verwendet werden. Weitere Einzelheiten der Limited Partnership sind Gegenstand des in einigen Provinzen geltenden Limited Partnership Act.

Schließlich ist auch die Gründung einer Limited Liability Partnership möglich, deren Einsatzmöglichkeiten allerdings nach dem Recht einiger Provinzen - zum Beispiel nach dem Partnership Act der Provinz Ontario - beschränkt sein können. Durch sie können die Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer General Partnership ihre ansonsten unbeschränkte gesamtschuldnerische Haftung beschränken. Maßgeblich sind auch hier die einzelnen Bestimmungen der Provinzen.

Eine Niederlassung in Form einer Corporation kann entweder nach dem Recht der einzelnen Provinz (zum Beispiel Business Corporations Act der Provinz Ontario) oder nach dem Bundesrecht (Canada Business Corporations Act) bestimmt werden.

Die Corporation ist eine Kapitalgesellschaft, die in unterschiedlichen Varianten auf Bundes- oder Provinzebene gegründet werden kann (Private Corporation, Public Corporation). Eine nach Bundesrecht gegründete Federal Corporation kann den Vorteil bieten, in ganz Kanada ohne zusätzliche Registrierung in einzelnen Provinzen tätig sein zu können. Rechtsgrundlage einer Federal Corporation ist der Canada Business Corporation Act (CBCA). Die Corporation (Kapitalgesellschaft) ist eine eigenständige juristische Person, deren Gesellschafter nur bis zur Höhe ihrer Einlagen haften. Eine persönliche Haftung für Verbindlichkeiten und Handlungen der Gesellschaft besteht nicht. Im Rahmen einer Federal Corporation müssen grundsätzlich 25 Prozent der Directors kanadische Staatsbürger sein. Sofern eine Corporation weniger als vier Directors hat, muss mindestens ein Director die kanadische Staatsangehörigkeit besitzen. Ferner ist ein Gesellschaftsvertrag erforderlich (Articles of Corporations), der unter anderem den Namen der Gesellschaft, die Anzahl der Directors und alle übrige Beschränkungen enthält.

Die Unterscheidung zwischen der Private und der Public Corporation ist vor allem im Hinblick auf die Börsennotierung und die Anzahl der möglichen Gesellschafter relevant. Die Private Corporation ist nicht an der Börse notiert und die Anzahl der Gesellschafter begrenzt. Kennzeichen der Public Corporation ist demgegenüber eine unbegrenzte Anzahl von Gesellschaftern und die Börsennotierung.

In Bezug auf die etwaige Zahlung von Steuer bitte ich Sie zu beachten, dass in Kanada grundsätzlich drei Steuerhoheiten nebeneinander bestehen: Bund, Provinzen/Territorien und Gemeinden. Das bedingt je nach Steuerart eine gemischte Steuerveranlagung. So erheben sowohl der Bund als auch die Provinzen/Territorien Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer.

In der Regel unterliegen in Kanada ansässige Corporations der kanadischen Körperschaftsteuer (Canadian Corporate Income Tax) in Bezug auf ihr weltweites Einkommen. Nicht in Kanada ansässige Corporations unterliegen der Körperschaftsteuer hinsichtlich ihrer Einkünfte aus der Ausübung einer Geschäftstätigkeit in Kanada. Die Körperschaftsteuer auf Bundesebene beträgt für das Jahr 2020 38 Prozent. Der effektive Steuersatz ist aufgrund von Abschlägen allerdings geringer. Aktuelle Informationen zu der Besteuerung der einzelnen Provinzen/Territorien sind verfügbar auf der Webseite der kanadischen Regierung.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass in Kanada eine Quellensteuer (Withholding Tax) zu einem Satz von 25 Prozent auf Zinsen, Dividenden, Mieten, Lizenzgebühren, bestimmte Management- und technische Dienstleistungsgebühren und ähnliche Zahlungen, die von einer in Kanada ansässigen Person an eine nicht in Kanada ansässige Person geleistet werden, erhoben wird. Hinsichtlich dessen hat die kanadische Auftraggeberin oder der kanadische Auftraggeber die Steuer einzubehalten und abzuführen. Die Quellensteuer stellt eine Art Vorauszahlung auf eine potenzielle Steuerschuld dar, aus diesem Grund ist in einigen Konstellationen eine Vorabbefreiung oder Rückerstattung möglich.

Es existiert ein Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen vom 19.4.2001 (Fundstelle: BGBl. Teil II /2002, S. 670), das seit dem 28.3.2002 in Kraft ist.

Das Länderkurzmerkblatt „Recht kompakt Kanada“ ist auf der Website der Germany Trade & Invest abrufbar.

Ferner bietet die Deutsch-Kanadische Industrie- und Handelskammer (AHK Kanada) Unternehmen vielfältige Unterstützung bei der Abwicklung von Geschäften zwischen Deutschland und Kanada an.

Quelle:
Germany Trade and Invest
Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH

Stand:
September 2020

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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