Navigation

Energy Drinks importieren: Lizenzen? Produkthaftung?

Frage

Ich und mein baldiger Geschäftspartner wollen eine UG gründen, um Energy Drinks im EU-Ausland für den deutschen Markt zu importieren. Brauche ich etwaige Lizenzen vom Hersteller nur für den Handel mit Markenprodukten? Kann ich in die Produkthaftung genommen werden, auch wenn ich nur Importeur bzw. Händler bin? Sind wir unabhängig vom deutschen Einwegpfandsystem?

Antwort

Inwieweit Lizenzgebühren anfallen, wenn Sie Energy Drinks importieren und auf dem deutschen Markt vertreiben wollen, müssen Sie bei den jeweiligen Herstellern bzw. Exporteuren erfragen. Vermutlich nicht, da solche Kosten in der Regel in den Verkaufspreisen der Hersteller bzw. Exporteure bedacht werden.

Bei Ihren Überlegungen sollten Sie aber berücksichtigen, dass viele Produkte über selektive Vertriebsvereinbarungen vertrieben werden. Das bedeutet, dass es häufig einen Generalimporteur für bestimmte Produkte, in Ihrem Fall wären das Energy Drinks, gibt und dieser Generalimporteur alleinig für den Vertrieb in einem bestimmten Land, zum Beispiel in Deutschland, zuständig ist. In einem solchen Fall würde Sie der Hersteller bzw. der Exporteur vermutlich nicht beliefern. Sie sollten den Kontakt zu Ihren potenziellen Lieferanten aufnehmen und diese Details in einem persönlichen Gespräch klären.

Nicht alle selektiven Vertriebssysteme sind rechtlich zulässig. Im Zweifelsfall, sollten Sie bei Ihren Gesprächen auf ein solches System stoßen, werden Sie sich bitte an einen fachkundigen Rechtsanwalt für Kartell- und Wettbewerbsrecht.

Die Haftung des Herstellers für Schäden, die aus der Benutzung seiner Produkte resultieren, ist im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) geregelt, das seit dem 1.1.1990 in Kraft ist.
§ 1 Abs. 1 ProdHaftG begründet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung. Verschuldensunabhängige Haftung bedeutet, dass der Hersteller auch dann haftet, wenn ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Der Hersteller haftet sogar bei nicht vermeidbaren Fehlern an Einzelstücken (sog. „Ausreißer“).
Die Regeln des ProdHaftG treten neben die vertragliche Haftung des Verkäufers (Importeurs) aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Neben Ansprüchen gegen den Hersteller können in vielen Fällen auch Ansprüche aus Gewährleistung nach BGB (z.B. wegen des Vorliegens eines Fehlers) gegen den Verkäufer entstehen. Die Regeln des BGB gelten auch für Sie, wenn Sie in Deutschland Produkte und/oder Dienstleistungen in den Verkehr bringen.
Auch für dieses Themengebiet empfehle ich Ihnen eine Rechtsberatung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt.

Die Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen ist im § 9 der Verpackungsverordnung geregelt und verpflichtet alle Vertreiber, die Getränke in Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter in den Verkehr bringen, von ihrem Abnehmer ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Unter das Verpackungsgesetz fallen alle Erfrischungsgetränke mit und ohne Kohlensäure, auch Energy Drinks.

Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass es in Deutschland eine Reihe von, größtenteils kostenfreien, Beratungsangeboten für Existenzgründer gibt. Im Existenzgründerportal finden Sie alle Adressen auch mit Ansprechpartnern aus Ihrer Region.

Quelle: Sven Kraffzick
Diplom-Betriebswirt (FH), Master of Business Consulting (M.BC.)
Unternehmens- und Managementberatung
Juli 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben