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Import aus USA: Produkthaftung?

Frage

Ich beabsichtige eine GmbH zu gründen. Deren Geschäftszweck soll der Import von Elektronikprodukten (Routern) aus den USA sein. Dazu habe ich folgende Fragen: Meines Wissens muss ich als Importeur die Produkthaftung übernehmen. Welche Verpflichtungen erwachsen mir daraus? Was ist bei dem Inverkehrbringen zu beachten? Welche Verpflichtungen erwachsen mir zum Beispiel aus dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz?

Antwort

Wenn Sie das von einem ausländischen Hersteller bezogene Produkt verkaufen, haften Sie als Verkäufer für die zugesicherten Beschaffenheitsmerkmale sowie für die Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln nach den §§ 437 ff BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für die von Ihnen verkauften Sachen und Sie haften nach den §§ 823 ff BGB für Schäden an Personen und Sachen gemäß den in diesen Normen genannten Voraussetzungen. Ob Sie als reiner Verkäufer auch nach dem Produkthaftungsgesetz haften, hängt davon ab, ob Sie unter § 4 Produkthaftungsgesetz fallen, wobei nach Ihrer Darstellung davon auszugehen ist, dass Sie als Importeur ein sogenannter "Quasi-Hersteller" gemäß § 4 Absatz 2 des Produkthaftungsgesetzes sind:

"§ 4 Produkthaftungsgesetz - Hersteller
(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.
(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.
(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, dass er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen lässt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist."

Die Einzelheiten der Produkthaftung sind im Produkthaftungsgesetz geregelt. Dieses können Sie lesen unter www.gesetze-im-internet.de (www), Titelsuche, ProdHaftG. Die Produkthaftung ist ein sehr umfangreicher Bereich, der "Hersteller" (im weitesten Sinn, vergleiche zuvor) haftet danach für

  • Konstruktionsfehler,
  • Fabrikationsfehler,
  • Instruktionsfehler (Fehler in der Bedienungsanleitung oder unzureichende Warnhinweise),
  • Betriebsorganisationsfehler (fehlende Ausgangskontrollen) und
  • Produktbeobachtungsfehler (unterlassene weitere Verfolgung der Entwicklung von Wissenschaft und Technik sowie von Verbraucherbeanstandungen).

Wichtig ist nicht nur, dass Sie mitverantwortlich sind, dass der offensichtliche Fehlgebrauch durch konstruktive Maßnahmen verhindert wird, sondern dass auch ein nahe liegender Missbrauch nicht eintreten kann. Die Produkte müssen daher dem Stand der Technik entsprechen und es dürfen keine Gefahren von ihnen ausgehen. Sie sind ferner insbesondere verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass deutschsprachige Bedienungsanleitungen mit Gefahrenhinweisen den Produkten beigefügt werden, die den deutschen Standards entsprechen müssen.

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz) finden Sie ebenfalls im Internet unter www.gesetze-im-internet.de (www), Titelsuche, ElektroG. Die Pflichten in diesem Gesetz gelten nach § 3 Absatz 11 Nr. 3 Elektro- und Elektronikgerätegesetz auch für Importeure als Quasi-Hersteller. Danach müssen die Produkte gemäß § 4 dieses Gesetzes so konzipiert sein, dass die Demontage und die Verwertung, insbesondere die Wiederverwendung und die stoffliche Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen, berücksichtigt und erleichtert werden. Elektro- und Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, sind so zu gestalten, dass eine problemlose Entnehmbarkeit der Batterien und Akkumulatoren sichergestellt ist (§ 4 Elektro- und Elektronikgerätegesetz). Ferner sind Stoffverbote zu beachten (§ 5 Elektro- und Elektronikgerätegesetz). In den §§ 9 ff des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes sind die Sammlung, die Rücknahme, die Behandlungs- und Verwertungspflichten sowie die Mitteilungs- und Informationspflichten der Hersteller geregelt. Wegen aller Einzelheiten und zahlreichen weiteren Vorschriften, die für die von Ihnen beabsichtigte Import- und Verkaufstätigkeit in Deutschland gelten, lassen Sie sich von einer Anwaltskanzlei beraten, die die Rechtslage passend zu Ihrer Importware recherchieren und Sie informieren wird. Aufklären lassen sollten Sie sich auch zur Frage einer Produkthaftpflichtversicherung und zur Thematik, dass im Liefervertrag, den Sie mit dem ausländischen Hersteller abschließen, geregelt wird, dass der ausländische Hersteller alle Gewährleistungsfälle bezahlt und Sie im Produkthaftungsfall von sämtlichen Produkthaftungsschäden einschließlich Prozesskosten freistellt.

Viel Erfolg bei Ihrer Geschäftstätigkeit!

Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Januar 2013

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