Antwort
In Ihrem Fall würde ich zwei grundlegende Thematiken unterscheiden. Einmal die Kennzeichnung der Waren aus China und andererseits die Mitteilung des Herstellers. Beide Thematiken sind unterschiedlich zu behandeln.
Die Kennzeichnung der Waren mit einer Fantasiebezeichnung, was auch der Firmennamen selbst sein kann, stellt sich als markenrechtliche Angelegenheit war. In diesem Sinne kennzeichnen Sie eine Ware mit einem Zeichen, um damit Ihre Produkte von Produkten anderer Unternehmen unterscheidbar zu machen. In der Verwendung und Gestaltung dieser Kennzeichnung sind Sie grundsätzlich frei. Beachtet werden muss nur, dass keine Markenrechte von anderen verletzt werden und das keine irreführenden Angaben gemacht werden.
Darüber hinaus muss ersichtlich sein, wer die Verantwortung für dieses Produkt übernimmt. Somit muss der Hersteller ersichtlich sein. Diese Herstellereigenschaft ist von der zuvor genannten Kennzeichnung der Ware zu unterscheiden. Wenn Sie keine besondere Gesellschaftsform gewählt haben, sind Sie als Einzelunternehmer tätig. In diesem Fall müsste als Herstellerbezeichnung in der Tat „[xyz] Inh. XY“ angegeben werden.
Quelle: Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Corporate Brand Manager (BAW)
Intellectual Property Manager
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Juli 2017
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