Antwort
Spezielle Genehmigungen sind für den Import und Vertrieb alkoholischer Getränke nicht erforderlich, solange Sie sie nicht innerhalb Ihrer Verkaufsräume ausschenken. Dies würde eine Konzession erfordern.
Der Verkauf von alkoholischen Getränken unterliegt allerdings rechtlichen Besonderheiten.
- Die Preisangabenverordnung (PAngV);
- Vorgaben der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) mit Angabe des Alkoholgehalts, Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums und
- Vorgaben des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).
Preisangabenverordnung (PAngV)
Im Zusammenhang mit dem Verkauf alkoholischer Getränke speziell im Internet ist zu beachten, dass
- Endpreise angegeben werden, d.h. die Preise anzugeben sind, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind,
- Bruttopreise anzugeben sind, d.h. dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile bereits enthalten,
- anzugeben ist, ob und in welcher Höhe zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen,
- der sog. Grundpreis angegeben ist und zwar in unmittelbarer Nähe des Endpreises auch der Preis pro Mengeneinheit, wobei die zulässigen Mengeneinheiten in § 2 Abs. 3 PAngV genannt sind, wie etwa z.B. 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter etc.. Beim Verkauf einer Weinflasche wäre demnach beispielsweise als Grundpreis der Bruttopreis für 1 Liter anzugeben.
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV)
So ist der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben. Dieser Angabe ist das Symbol „% vol“ anzufügen. Der Angabe kann das Wort „Alkohol“ oder die Abkürzung „alc.“ vorangestellt werden. Für die Angabe des Alkoholgehalts sind die folgenden Abweichungen zulässig (Angaben ohne Gewähr):
- 0,5%vol bei Bier mit höchstens 5,5 % Alkoholgehalt und bei gegorenen Getränken aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind.
- 1%vol bei Bier mit über 5,5 % Alkoholgehalt und bei weinähnlichen und schaumweinähnlichen Getränken bzw. schäumenden gegorenen Getränken aus Weintrauben, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes sind.
- 1,5%vol bei Getränken mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen;
- 0,3%vol bei anderen Getränken.
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Im Rahmen der Umsetzung des „Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol-und Tabakkonsums“ dürfen alkoholhaltige Süßgetränke (sog. Alkopops) gewerbsmäßig nur noch mit dem Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz“ in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.
Unter „Alkopops“ versteht man übrigens Getränke (auch in gefrorener Form), die
- aus einer Mischung von Getränken mit einem Alkoholgehalt von 1,2 % vol oder weniger oder gegorenen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol mit Erzeugnissen nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol bestehen,
- einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol, aber weniger als 10 % vol aufweisen,
- trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind und
- als Erzeugnisse nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol der Branntweinsteuer unterliegen. (vgl. zu allem § 1 AlkopopStG).
Weiterhin ist zu beachten, dass es nach § 9 des Jugendschutzgesetzes untersagt ist, Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche abzugeben. Begriffsbestimmung:
- „Branntwein“: Der Begriff Branntwein bezeichnet alle durch Brennen hergestellte Trinkbranntweine. Es spielt hierbei keine Rolle, mit welchen Zusätzen bzw. Mischungen der Trinkbranntwein zubereitet worden ist. Auch kommt es auf den alkoholischen Gehalt nicht an.
- „Branntweinhaltige Getränke“: Darunter fallen nach überwiegender Meinung auch die so genannten Alkopops sowie fertige Mischgetränke, wie etwa Cola–Rum bzw. Wodka–Lemon. Erfasst werden dabei also auch Likör, Weinbrand, Rum, Whisky und mit Branntweinzusatz versehene ausländische Süßweine (wie etwa Portwein) sowie unverarbeiteter Branntwein (reiner Spiritus jeden Prozentgehaltes),
- „Lebensmitteln, die Branntweine nicht nur in geringfügiger Menge enthalten“: Laut dem Hauptverband des Deutschen Einzelhandels gehören hierzu z. B. Eisbecher, Getränke wie Grog oder auch entsprechende branntweinhaltige Süß- oder Zuckerwaren, denen in einer nicht mehr geringen Menge Spirituosen zugegeben werden. Der Begriff „in nicht nur geringfügiger Menge“ bezieht sich dabei im Einzelfall stets auf das Lebensmittel insgesamt, nicht aber auf eine Zutat. Somit wäre im Einzelfall etwa eine kleine Rumfrucht zur Dekoration auf einem größeren Pudding nicht erfasst.
Quelle:
Wolfgang Dykiert
Gründungs- und Mittelstandsberatung
dykiert beratung
Stand:
Oktober 2017
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