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Waren importieren: Rechnung? Umsatzsteuer?

Frage

Ich möchte mich selbständig machen im Bereich Handel. Ich möchte e-Zigaretten und das dazugehörige Zubehör verkaufen. Die Einnahmen werden 100%ig (im ersten Jahr) unter den 17.500 Euro liegen und somit im Kleinunternehmerbereich bleiben. Den Einkauf meiner Waren würde ich gerne im Ausland tätigen, da ich sie dort günstiger bekomme. Der Verkäufer würde allerdings nur Rechnungen in Dollar ausstellen. Was habe ich rechtlich zu beachten? Besonders auch wenn die Rechnungen unter 150 Euro bleiben? Was ist zu tun wegen der Steuer? Kann ich die Rechnungen trotzdem als Ausgaben verbuchen? Auch wenn diese in Dollar sind? Ich würde über Paypal bezahlen. Somit würde es von meinem Konto ja in Euro abgehen.

Antwort

Bei der Einfuhr aus einem Drittland müssen Sie Einfuhrumsatzsteuer entrichten. Zusätzlich müssen Sie als gewerblicher Händler Zoll entrichten, da E-Zigaretten ebenso behandelt werden wie gewöhnliche Zigaretten.

Dementsprechend fällt auch Tabaksteuer an, die Sie entrichten müssen. Die Höhe der Tabaksteuer berechnet sich wie folgt:
Anzahl der Zigaretten * 0,0944 Euro + Verkaufspreis * 21,80 %

Kommt die Ware aus der EU, müssen Sie an Ihren Lieferanten den Bruttobetrag zahlen. Die Rechnungshöhe ist unerheblich. Ausnahmen hierfür bestehen für sogenannte Kleinunternehmer, deren gesamte innergemeinschaftliche Erwerbe die Höhe von 12.500,00 Euro (im vorangegangenen Jahr und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr) nicht überschreiten. Bei Erfüllen der Voraussetzungen ist dann der Nettobetrag zu zahlen. Allerdings können Sie als Erwerber auf die Anwendung der Ausnahme verzichten. Als Verzicht gilt auch die Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) gegenüber dem Lieferer. Verzichten Sie auf die Anwendung der Ausnahme, bindet Sie diese Entscheidung für mindestens zwei Kalenderjahre.

Ob Sie mit Paypal oder in US-Dollar zahlen, ist für die Verbuchung unerheblich. Sie müssen nur die US-Dollar in Euro umrechnen.
Betriebsausgaben sind es auf jeden Fall.

Quelle:
Dr. Dietmar May
Kanzlei Dr. Dietmar May
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Februar 2014

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