Kleinunternehmer mit Kunden in EU-Ländern und Drittländern: Reserve-Charge-Verfahren?
Frage
Ich bin Kleinunternehmer (ohne USt-IdNr.) und habe sowohl Privatkunden als auch gewerbliche Kunden in EU-Ländern und Drittländern. Ich erbringe Dienstleistungen (Standort Deutschland) im Bereich Grafik/Illustration. Das heißt, ich fertige Bilder und Grafiken und vergebe die Nutzungsrechte daran. Muss ich in einem der Fälle ggf. Umsatzsteuer ausweisen? Bin ich im Ausland steuerpflichtig? Und muss ich auf das Reserve-Charge-Verfahren hinweisen? Oder lässt sich dieses als Kleinunternehmer nicht anwenden?
Antwort
In Ihrer Frage vereinen sich viele verschiedene steuerliche Problemstellungen, die ich nacheinander beantworten möchte:
1. Als Kleinunternehmer wird von Ihnen die geschuldete Umsatzsteuer im Inland nicht erhoben. Sie stellen Ihre Rechnungen daher im Normalfall ohne Umsatzsteuerausweis, egal ob es sich bei Ihren Unternehmern um inländische Unternehmer oder um Privatpersonen handelt.
2. Gleiches gilt, wenn Sie Nutzungsrechte an Privatkunden in EU-Ländern übertragen. Sie stellen Ihre Rechnung wie gewohnt ohne Umsatzsteuer.
3. Sie übertragen Nutzungsrechte an Unternehmer in EU-Ländern und im Drittlandsgebiet. Leistungsort ist dort, wo Ihr Abnehmer sein Unternehmen betreibt. Die Kleinunternehmerregelung gilt dort nicht.
a) Erbringen Sie die Leistung im Drittland, erstellen Sie Ihre Rechnung mit der ausländischen Umsatzsteuer und werden nach den ausländischen Vorschriften besteuert.
b) Erbringen Sie die Leistung in einem Mitgliedstaat der EU, gilt für Sie das Reverse-Charge-Verfahren. Sie stellen Ihre Rechnung ohne Umsatzsteuer und weisen in Ihrer Rechnung darauf hin.
4. Wenn Sie Nutzungsrechte an Privatpersonen im Drittlandsgebiet übertragen, stellen Sie Ihre Rechnung nach den dort geltenden umsatzsteuerlichen Vorschriften (vgl. 3.a).
Quelle: Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
Dezember 2016
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