Antwort
Selbstverständlich müssen Sie Ihre Webseite nicht unter Ihrem bürgerlichen Namen anlegen. Sie können ohne weiteres einen Fantasienamen verwenden. Hier müssen Sie nur darauf achten, dass dieser Name nicht irreführend ist. Zudem darf dieser Name nicht in die Rechte anderer eingreifen, beispielsweise bestehenden Markenrechte anderer Unternehmen verletzen.
Diese mit einem Fantasienamen versehene Webseite können Sie natürlich auch mit eigener Marke kennzeichnen. Das ist sicherlich vorteilhaft, um sich im Rahmen des Wettbewerbs von anderen Unternehmen abzuheben.
Ein Handelsregistereintrag ist für die Verwendung eines Fanasienamens und eines Logos nicht erforderlich. Eine solche Eintragung ist nur erforderlich, wenn Ihr Unternehmen selbst bestimmte Voraussetzungen erfüllen würde. Beispielsweise spielt das bei Handelsunternehmen eine Rolle. Das sehe ich bei Ihnen nicht, da Sie als freier Beraterin tätig sind.
Und selbst wenn sie, aus welchen Gründen auch immer, einen Handelsregistereintrag vornehmen würden, könnten Sie nach den Grundsätzen des ersten Absatzes den Namen Ihrer Domain frei wählen und mit einer eigenen Marke Ihren Auftritt versehen.
Quelle: Thomas R. M. Sachse
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Corporate Brand Manager (BAW)
Intellectual Property Manager
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Juli 2018
Tipps der Redaktion: