Telefonische Erreichbarkeit im Impressum angeben?
Frage
Ich strebe an, ein Nebengewerbe anzumelden als Online-Händler für Sammelkarten, der über Marketplaces und seinen eigenen Webshop verkauft. Meine Frage wäre bzgl. des Impressums und der Telefonnummer. Die Tel.-Nr. an sich anzugeben, ist gar kein Problem, allerdings ist die Abmachung mit meinem Arbeitgeber, dass ich während meiner Haupttätigkeit nicht viele Telefonate für mein Nebengewerbe führe. Reicht es, wenn man klar ersichtlich die Telefonzeiten im Impressum angibt (z.B. MO-FR von 18-21 Uhr)? Und während der Abwesenheit einen Anrufbeantworter geschaltet hat, der nochmal explizit auf die Zeiten sowie Email-Kontaktaufnahme verweist?
Antwort
Die Anforderungen an das „Impressum“ bzw. die Anbieterkennzeichnungspflichten sind insbesondere im Telemediengesetz, u. a. in § 5Telemediengesetz geregelt. Darin werden u. a. gefordert (§ 5 Abs. 2 Telemediengesetz): „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen (gemeint: den Diensteanbietern) ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“.
Leider ist es aber zwischen den Gerichten strittig, ob eine (ständige) telefonische Erreichbarkeit zwingend erforderlich ist oder ob ein Anrufbeantworter ausreicht.
Deshalb kann Ihre Frage weder mit einem klaren Ja noch mit einem klaren Nein beantwortet werden.
Definitiv gehen Sie ein rechtliches Risiko ein, wenn Sie Ihre Erreichbarkeit wie von Ihnen beschrieben regeln wollen.
Quelle:
Dr. Reinhard Liedl
bdvb - Bundesverband Deutscher Volks- und Betriebswirte
Stand:
August 2020
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