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ALG-Bezug: selbständige Tätigkeit?

Frage

Ich bin Produkt-Designerin und ich möchte gerne ein eigenes Unternehmen gründen. Bis vor kurzem war ich in einer Festanstellung tätig. Aus privaten Gründen habe ich meinen Job gekündigt und mich arbeitslos gemeldet. Einen Zuspruch für das ALG I habe ich bereits erhalten. Momentan schreibe ich einen Businessplan, um den Gründerzuschuss beim Arbeitsamt zu beantragen. Nun hat sich bei mir ein potenzieller Kunde gemeldet mit einer Anfrage. Mir ist bekannt, dass wenn ich diese annehme, ich mich sofort beim Finanzamt als selbständige Designerin melden müsste. Somit würde ich kein ALG I mehr erhalten. Der Kunde ist für mein zukünftiges Unternehmen sehr wichtig. Daher bin ich unsicher, ob ich mich ab sofort selbständig melden soll oder ob ich das Projekt ablehne, das Arbeitslosengeld erhalte und mich weiterhin bemühe, den Gründerzuschuss zu bekommen.

Antwort

Während einer bestehenden Arbeitslosigkeit dürfen Sie eine Nebenbeschäftigung (selbständige Tätigkeit) von unter 15 Stunden in der Woche ausüben. Das Einkommen aus der Nebentätigkeit kann auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Die Anrechnung von Nebeneinkommen ist im § 155 SGB III geregelt. Danach besteht ein Freibetrag in Höhe von 165 Euro monatlich. Bei einer selbständigen Tätigkeit sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.

Eine Förderung mit dem Gründungszuschuss ist auch möglich, wenn eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit in eine hauptberufliche Selbständigkeit aufgewertet wird.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich für eine individuelle telefonische Beratung an das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik des BMAS unter 030 221 911 003 oder an Ihre zuständige Arbeitsagentur wenden.

Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Dezember 2019

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