Antwort
Nach § 137 Sozialgesetzbuch III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer arbeitslos ist, sich arbeitslos gemeldet hat und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Arbeitslos im Sinne des § 138 SGB III ist, wer 1. beschäftigungslos ist, 2. sich bemüht, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden und 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich, ist dabei unschädlich für den Bestand der Beschäftigungslosigkeit.
Üben Sie während einer bestehenden Arbeitslosigkeit Ihre Nebenbeschäftigung (von unter 15 Stunden in der Woche) aus, so kann das Einkommen aus der Nebentätigkeit auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Die Anrechnung von Nebeneinkommen ist im § 155 SGB III geregelt. Danach besteht ein Freibetrag in Höhe von 165 Euro monatlich. Bei einer selbständigen Tätigkeit sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.
Haben Arbeitslose jedoch in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs aus einer Erwerbstätigkeit durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrags von 165 Euro (§ 155 Abs.2 SGB III).
Sollten Sie weitere Fragen bezüglich des Arbeitslosengelds haben, können Sie sich an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Thema Arbeitsmarktpolitik (030 221 911 003) wenden.
Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Dezember 2019