Antwort
Während einer bestehenden Arbeitslosigkeit darf man eine Nebenbeschäftigung von unter 15 Stunden in der Woche ausüben. Das Einkommen aus der Nebentätigkeit kann auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Die Anrechnung von Nebeneinkommen ist im § 155 SGB III geregelt. Danach besteht ein Freibetrag in Höhe von 165 Euro monatlich. Bei einer selbständigen Tätigkeit sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.
Haben Arbeitslose jedoch in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs aus einer Erwerbstätigkeit durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrags von 165 Euro (§ 155 Abs.2 SGB III).
Zur individuellen Klärung wenden Sie sich an Ihre zuständige Agentur für Arbeit.
Informationen zur Anrechnung von Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld finden Sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit.
Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
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Oktober 2019