Selbständig während ALG-I-Bezug?
Frage
Ich würde gerne selbst erstellte Illustrationen über Print-on-Demand-shops anbieten. Hierbei würde ich nur meine Illustrationen hochladen und andere könnten diese auf bestimmten Produkten erwerben, beispielsweise auf einer Tasse. Für jedes verkaufte Stück würde ich dann eine Beteiligung erhalten. Zurzeit erhalte ich Arbeitslosengeld I. Muss ich für die Tätigkeit ein Gewerbe anmelden oder darf ich das auch ohne erstmal starten und später eins anmelden? Und wie würde dies mein Arbeitslosengeld I beeinflussen?
Antwort
Eine selbständige Tätigkeit ist vor der Ausübung anzumelden. Je nach Art der Tätigkeit (gewerblich oder freiberuflich) erfolgt eine Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt oder beim Finanzamt.
Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist der Agentur für Arbeit zu melden. Während einer bestehenden Arbeitslosigkeit können Sie unter 15 Stunden in der Woche eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit ausüben. Nach § 155 SGB III teilen Sie bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Nebenerwerb der Arbeitsagentur Ihre Betriebseinnahmen mit. Davon werden pauschal 30 Prozent als Betriebsausgaben abgezogen. Es besteht auch die Möglichkeit höhere Betriebsausgaben nachzuweisen. Ihnen steht im Monat ein Freibetrag von 165 Euro zu. Würde das Einkommen über dem Freibetrag liegen, so wird das übersteigende Einkommen beim Arbeitslosengeld angerechnet. In den Fachlichen Hinweisen zum § 155 SGB III der Agentur für Arbeit finden Sie ausführliche Informationen zur Ermittlung des Freibetrags.
Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
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Juli 2018
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