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Bank verweigert Firmenkonto?

Frage

Ich habe eine GmbH i.Gr. und eine eingetragene UG. Für beide Firmen wird mir das notwendige Firmenkonto zur Geschäftstätigkeit verweigert. Wie und wo ist die gesetzliche Rechtslage auf Pflicht des Firmenkontos verankert?

Antwort

Eine Pflicht aus dem GmbHG zur Einzahlung der Stammeinlage auf ein Geschäftskonto der (Vor-)Gesellschaft besteht nicht. Die Leistung der Bareinlage kann vielmehr auch durch Übergabe von Bargeld zur freien Verfügung der Geschäftsführung erfolgen [vgl. OLG Frankfurt v. 24.1.2005 - 20 W 415/04, MittBayNot 2005, 421, 422]. Allerdings stellt sich praktisch - u.U. bereits im Eintragungsverfahren - das Problem der Nachweisbarkeit der Einzahlung [Mayer/Weiler, in: Beck'sches Notar-Hdb., 7. Aufl. 2019, § 22 Rn. 236]. Deshalb ist eine Überweisung auf das Geschäftskonto üblich und anzuraten. Inwieweit sich darüber hinaus zur Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen der Gesellschaft ein rechtlicher oder zumindest faktischer Zwang zur Unterhaltung eines Geschäftskontos ergeben kann, sollten Sie unbedingt mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater abstimmen.

Aus welchem Grund Ihnen ein Geschäftskonto verweigert wird, lässt sich dem geschilderten Sachverhalt nicht entnehmen. Im Allgemeinen entscheiden Banken über die Einrichtung von Geschäftskonten nach bankinternen Richtlinien und Risikobewertungen. Eine Pflicht zum Vertragsabschluss besteht grundsätzlich nicht. Der gesetzliche Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages nach § 31 Zahlungskontengesetz gilt lediglich für Zahlungskonten von Verbrauchern, nicht hingegen für Geschäftskonten. Auch der in einigen Bundesländern existierende sog. Kontrahierungszwang der Sparkassen gemäß Sparkassengesetzen bzw. Sparkassenverordnungen (s. etwa § 5 SpkG-NRW, § 5 Abs. 2 SpkO-BY) führt, soweit ersichtlich, lediglich zu einem Anspruch auf ein Girokonto für natürliche Personen. Ferner kann die Sparkasse die Aufnahme oder Fortführung der Geschäftsbeziehung im Einzelfall aus wichtigen Gründen ablehnen.

Quelle:
Dr. Joachim Püls
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen

Stand:
März 2020

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