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ALG-II-Bezug: Förderung?

Frage

Kann ich auch mehrere Gewerbezweige auf einmal beim Gewerbeamt beantragen? Muss ich für jeden Gewerbezweig einen eigenen Antrag stellen? Dazu bräuchte ich ein größeres Objekt. In welcher Höhe kann ich Fördermittel für ein geeignetes Objekt wo und wann beantragen? Wo muss ich was beantragen und welche finanzielle Unterstützungen kann ich als Langzeitarbeitsloser (Hartz-IV-Empfänger) wo und für wie lange beantragen?

Antwort

Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist es notwendig, jedes Gewerbe anzuzeigen. Als Gewerbe wird grundsätzlich jede erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Die Bezeichnung „auf Dauer angelegt“ beschreibt Tätigkeiten, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeführt werden. Das heißt, es ist eine gewisse Wiederholungs-/Fortsetzungsabsicht gefordert. Ein einmaliger Kauf/Verkauf ist im o.a. Sinne demzufolge kein steuer- und anmeldepflichtiges Gewerbe. Gemäß § 14 Gewerbeordnung ist jeder Gewerbetreibende verpflichtet, alle Änderungen, die sein Gewerbe betreffen, anzuzeigen. Aus diesem Grund muss bei Aufgabe des Gewerbes auch eine Gewerbeabmeldung erfolgen. Weitere Informationen u.a. auch zu den Gebühren erhalten Sie beim örtlichen Gewerbeamt.

Über das Jobcenter bestehen zwei Fördermöglichkeiten:

Das „Einstiegsgeld“ ist eine Leistung nach § 16b Sozialgesetzbuch II, die arbeitslosen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit gewährt werden kann, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das „Einstiegsgeld“ kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. Diese Kann-Leistung greift sowohl bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen als auch bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Gewährung dieser Leistung ist eine Ermessensentscheidung. Ob, in welcher Höhe und wie lange Sie das „Einstiegsgeld“ erhalten, entscheidet Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Ihrem Jobcenter. Weitere Informationen zum Thema Einstiegsgeld erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur.

Bei einem Start in die hauptberufliche Selbständigkeit aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II heraus ist neben dem „Einstiegsgeld“ eine Förderung über § 16c Sozialgesetzbuch II „Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen“ möglich. Der Gründer kann demnach Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Sofern die Leistung als Zuschuss gewährt wird, darf dieser den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. Diese Leistung kann nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll Ihr Jobcenter die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur, z.B. in den Fachlichen Hinweisen zum § 16c SGB II.

Eine Fördermöglichkeit außerhalb der Förderungen des Jobcenters ist der „Mikrokreditfonds Deutschland“. Dieses Programm richtet sich an Vorhaben mit einem Kreditbedarf von bis zu 25.000 Euro. Es gibt keine Kredituntergrenze, so dass auch sehr kleine Kredite gewährt werden können. Das Besondere hierbei ist, dass auch Gründer, die keinen Zugang zu Banken haben, hier einen Kredit erhalten können. Weitere Informationen zum Mikrokreditfonds und zur Beantragung finden Sie auf der Internetseite des BMAS.

Informationen und Ansprechpartner für eine Existenzgründung in Sachsen-Anhalt finden Sie auf der Webseite „Unternehmen und Gründer Sachsen-Anhalt“.

Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Januar 2020

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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