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ALG-II-Bezug: Gründungsförderung?

Frage

Ich möchte mich aus ALG II befreien und mich durch eine Weiterbildung als Seniorenassistentin in meiner Region selbständig machen. Welche Unterstützung kann ich durch das Jobcenter erhalten?

Antwort

Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, kann das Einstiegsgeld gewährt werden. Das Einstiegsgeld ist eine Leistung nach § 16 b Sozialgesetzbuch II, die arbeitslosen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit erbracht werden kann.

Die Gewährung dieser Leistung ist eine Ermessensentscheidung. Ob, in welcher Höhe und wie lange Sie das Einstiegsgeld erhalten, entscheidet Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Ihrem Jobcenter. Wird das Einstiegsgeld bewilligt, so erhalten Sie dieses zusätzlich zum eventuell noch gezahlten Arbeitslosengeld II. Das Einstiegsgeld wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.

Gefördert wird die Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit oder die Umwandlung einer bisher nebenberuflich ausgeübten selbständigen Tätigkeit in eine hauptberufliche Selbständigkeit. Bei der Bemessung der Höhe und der Dauer des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.

Sofern die Tätigkeit entfällt oder nicht mehr hauptberuflich ausgeübt wird, entfallen die Anspruchsvoraussetzungen und die Bewilligung des Einstiegsgeldes wird aufgehoben. Weitere Informationen zum Thema Einstiegsgeld erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur.

Bei einem Start in die hauptberufliche Selbständigkeit aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II heraus ist neben dem Einstiegsgeld eine Förderung über § 16c Sozialgesetzbuch II „Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen“ möglich. Der Gründer kann demnach Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Sofern die Leistung als Zuschuss gewährt wird, darf dieser den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.

Diese Leistung kann nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll Ihr Jobcenter die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.

Selbständige erwerbsfähige Leistungsberechtigte können durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist. Dabei ist die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ausgeschlossen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur, z.B. in den fachlichen Hinweisen zum § 16c SGB II- Bitte wenden Sie sich zur individuellen Klärung an Ihren zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Jobcenter).

Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Januar 2020

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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