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Welche Leistungen beinhaltet das Einstiegsgeld?

Frage

Ich beziehe seit sieben Jahren SGB II-Leistungen und habe jetzt die Möglichkeit, ein kleines Geschäft mit gebrauchten Möbeln zu übernehmen. Ich habe schon von den Förderungen gem. § 16 b und 16 c SGB II gelesen. Ich brauche einen Führerschein, den ich nicht habe. Kann der auch über die § 16 c Mittel gefördert werden?

Antwort

Das Einstiegsgeld ist eine Leistung nach § 16 b Sozialgesetzbuch II, die arbeitslosen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit gewährt werden kann, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist.

Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. Diese Kann-Leistung greift sowohl bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen als auch bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

Die Gewährung dieser Leistung ist eine Ermessensentscheidung. Ob, in welcher Höhe und wie lange Sie das Einstiegsgeld erhalten, entscheidet Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Ihrem Jobcenter. Wird das Einstiegsgeld bewilligt, so erhalten Sie dieses zusätzlich zum eventuell noch gezahlten Arbeitslosengeld II. Das Einstiegsgeld wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.

Gefördert wird die Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit oder die Umwandlung einer bisher nebenberuflich ausgeübten selbständigen Tätigkeit in eine hauptberufliche Selbständigkeit. Bei der Bemessung der Höhe und der Dauer des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.

Bei einem Start in die hauptberufliche Selbständigkeit aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II heraus, ist neben dem Einstiegsgeld eine Förderung über § 16 c Sozialgesetzbuch II „Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen“ möglich. Der Gründer kann demnach Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Sofern die Leistung als Zuschuss gewährt wird, darf dieser den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.

Diese Leistung kann nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll Ihr Jobcenter die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.

Selbständige erwerbsfähige Leistungsberechtigte können durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist. Dabei ist die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ausgeschlossen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur, z.B. in den „Fachlichen Hinweisen zum § 16 c SGB II.

Über den § 16 c SGB II wäre auch die Finanzierung eines Fahrzeugs möglich. Die Finanzierung für den Erwerb des Führerscheins jedoch wird über den § 16 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 i.V.m. § 44 SGB III nur in Ausnahmefällen teilweise oder komplett übernommen, bei Anbahnung oder Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. In der Regel wird einem solchen Antrag nur zugestimmt, wenn ein konkretes Arbeitsangebot vorliegt bzw. ein Arbeitgeber die Einstellung zusagt, wenn der Führerschein übernommen wird und eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist. Auch dann besteht kein Rechtsanspruch. Für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist eine solche Förderung nicht vorgesehen. Selbstverständlich können Sie trotzdem Ihr Anliegen mit Ihrem Fallmanager besprechen und einen entsprechenden Antrag stellen.

Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Oktober 2019

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