Antwort
Die Bürgschaftsbanken übernehmen Bürgschaften zur Finanzierung erfolgversprechender Vorhaben kleiner und mittelständischer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe. Die von den Bürgschaftsbanken gewährten Sicherheiten in Form von Bürgschaften stellen vollwertige Sicherheiten für alle Hausbanken dar und reduzieren die Eigenkapitalunterlegung der Kreditinstitute. Die Tätigkeit der Bürgschaftsbanken wird nur ermöglicht durch die teilweise staatliche Rückverbürgung der ausgegebenen Bürgschaften. Im Vordergrund steht die Förderung und Erhaltung des deutschen Mittelstandes. Die Tätigkeit der Bürgschaftsbanken erfolgt nicht gewinnorientiert, zudem sind Ausschüttungen ausgeschlossen.
Der Auszug aus den Förderrichtlinien "... Es werden Ausfallbürgschaften gegenüber Kreditinstituten zur Besicherung von Krediten (einschließlich anteilige Zinsen, Provisionen und sonstige Kosten) übernommen, ...“. bezieht sich auf den Deckungsumfang der Bürgschaften der Bürgschaftsbanken.
Hiervon getrennt zu betrachten ist die Inanspruchnahme der Bürgschaftsbank durch das jeweilige Kreditinstitut. Ansprüche durch die Kreditinstitute gegenüber den Bürgschaftsbanken können erst geltend gemacht werden,
a) die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers durch Zahlungseinstellung, durch Eröffnung des Verfahrens nach der Insolvenzordnung oder durch Abgabe der Versicherung gemäß § 802 c ZPO oder auf sonstige Weise erwiesen ist, und wesentliche Eingänge aus der Verwertung der nach Maßgabe des Kreditvertrages gestellten Sicherheiten einschließlich weiterer Bürgschaften oder aus der Verwertung des sonstigen Vermögens des Kreditnehmers nicht oder nicht mehr zu erwarten sind oder
b) ein fälliger Zins-, Provisions- oder Tilgungsanspruch des Kreditgebers trotz banküblicher Bemühungen des Kreditgebers um Einziehung oder Beitreibung der Forderung innerhalb von zwölf Monaten nach schriftlicher - nach Fälligkeit ergangener - Zahlungsaufforderung nicht eingegangen ist.
Bei der Finanzierung einer Gesellschaft ist zumeist Bestandteil der Finanzierung die persönliche Bürgschaft des Gesellschafters. Grundsätzlich gilt, dass kein erfolgversprechendes Vorhaben an fehlenden Sicherheiten scheitern soll. Die vorhandenen Sicherheiten werden aber bei der Finanzierung entsprechend berücksichtigt.
Wir hoffen hiermit Ihre Frage beantwortet zu haben und stehen für weitere Fragen gern zur Verfügung.
Quelle:
Stephan Jansen
Geschäftsführer
VERBAND DEUTSCHER BÜRGSCHAFTSBANKEN e.V. (VDB)
Juni 2015