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Ein-Personen-GmbH gründen mit einem stillen Gesellschafter: Bürgschaft?

Frage

Ich befinde mich gerade in der Gründungsphase und habe einen persönlichen Termin mit meiner Bank bei der Bürgschaftsbank. Ursprünglich war es so ausgemacht, dass ich als Gründerin (Stammeinlage 30.000 Euro) einer GmbH das volle Finanzierungsrisiko auf mich nehme und meine Mitgesellschafterin, die die Leitung übernehmen würde, lediglich ihrer Geldeinlage (15.000 Euro) eingibt, ohne sich an der Finanzierung zu beteiligen. Da dies einige Klauseln im Gesellschaftervertrag bedeuten würde, möchte ich gerne statt einer GmbH mit zwei Gesellschaftern eine Ein-Personen-GmbH gründen mit einem stillen Gesellschafter. Könnte diese neue Konstellation zu Problemen beim Bankgespräch führen? Leider kann ich nicht abschätzen, wie gängig solch eine Konstellation in der Praxis ist.

Antwort

Eine Bürgschaftsbank ist ein nicht-gewinnorientiertes Förderinstitut. In jedem Bundesland gibt es Bürgschaftsbanken. Gesellschafter dieser Bürgschaftsbank sind die Spitzeninstitute der Kreditwirtschaft, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern sowie zahlreiche (Fach-)Verbände.

In der Regel erfolgt die Antragstellung über eine Hausbank. Eine Ausnahme ist nur beim Programm „Bürgschaft ohne Bank“ (BoB) möglich.

Die Bürgschaftsbank trägt das Ausfallrisiko der Rückzahlung eines Kredites für das Kreditinstitut in der Regel bis max. 80 Prozent. Das Kreditinstitut selbst muss also mindestens ein 20-prozentiges Eigenrisiko akzeptieren.

Im Falle einer Bürgschaftsinanspruchnahme wird die Bürgschaftsbank Gläubiger, für maximal 80 Prozent der Kreditsumme, Ihres Kredites. Sie müssen dann die Kreditsumme, im Rahmen Ihrer finanziellen Möglichkeiten, an die Bürgschaftsbank zurückzahlen. Für die Rückzahlungsmodalitäten trifft die Bürgschaftsbank mit Ihnen eine individuelle Vereinbarung. Den Restbetrag, mindestens zwanzig Prozent Ihrer Kreditsumme, müssen Sie an Ihre Hausbank zurückzahlen.

Beide Banken, Ihre Hausbank und die Bürgschaftsbank, haben ein Kreditausfallrisiko. Aus diesem Grund macht es für beide Banken einen Unterschied, ob nur ein Kreditnehmer für einen Kreditausfall haftet oder ob zwei Kreditnehmer haften und bei einer Bürgschaftsinanspruchnahme, jeweils auch einzeln, durch die Bürgschaftsbank in Anspruch genommen werden können. Bei zwei Kreditnehmern ist die Wahrscheinlichkeit, dass der gewährte Kredit, oder Teile davon, zurückgezahlt werden, höher.

Sie sollten beide Modelle mit Ihrer Hausbank besprechen. Vielleicht reicht es aus, dass Sie, als alleiniger aktiver Gesellschafter, Kreditnehmer werden.

Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass es in Deutschland eine Reihe von, größtenteils kostenfreien, Beratungsangeboten für Existenz-gründer gibt. Im BMWi-Existenzgründerportal finden Sie alle Adressen auch mit Ansprechpartnern aus Ihrer Region.

Quelle: Sven Kraffzick
Diplom-Betriebswirt (FH), Master of Business Consulting (M.BC.)
Unternehmens- und Managementberatung
August 2019

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