Antwort
Grundsätzlich können Sie Ihre Selbständigkeit auch nebenberuflich ausüben. Sofern Sie einer selbständigen Tätigkeit regelmäßig nachgehen, muss diese angemeldet werden. Man unterscheidet zwischen freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten. Je nach Art der Tätigkeit (gewerblich oder freiberuflich) erfolgt eine Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt oder beim Finanzamt. Um zu klären, ob es sich bei Ihrem Vorhaben um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt, können Sie sich an Ihr örtliches Gewerbeamt wenden.
In Bezug auf eine eventuelle Hauptbeschäftigung bei einer Arbeitgeberin oder bei einem Arbeitgeber, sollten Sie mögliche Vereinbarungen in Ihrem Arbeitsvertrag beachten. Mitunter ist dort geregelt, dass entgeltliche selbständige Nebentätigkeiten und Nebentätigkeiten in einem anderen Arbeitsverhältnis der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber anzuzeigen sind und ihrer bzw.seiner vorherigen Zustimmung bedürfen. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen.
In einigen Fällen sind Nebentätigkeiten jedoch unzulässig.
Eine Nebentätigkeit kann ohne weiteres, d. h. ohne dass es hierzu auf tarifliche oder vertragliche Regelungen ankommt, unzulässig sein, wenn der Arbeitnehmer durch die Nebentätigkeit so sehr beansprucht wird, dass er seinen Hauptarbeitsvertrag nicht oder nicht ausreichend erfüllen kann, weil er z.B. ständig zu müde ist. Des Weiteren darf ein Arbeitnehmer während der Dauer seines Hauptarbeitsverhältnisses nicht in einem Konkurrenzunternehmen tätig werden.
Ebenfalls zu beachten sind die Höchstarbeitszeiten des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).
Diese Grenzen liegen bei acht Stunden pro Tag bei einer gesetzlich zulässigen Sechstagewoche von Montag bis Samstag, es ergibt sich so eine 48-Stunden-Woche. Da die tägliche Arbeitszeit vorübergehend und bei Gewährung eines entsprechenden Zeitausgleichs im Ausnahmefall auf bis zu zehn Stunden verlängert werden darf, kann - vorübergehend bzw. im Ausnahmefall bei Zeitausgleich - wöchentlich bis maximal 60 Stunden gearbeitet werden.
Vor diesem Hintergrund kann eine Nebentätigkeit wegen Verstoßes gegen das ArbZG unzulässig sein.
Der Bund sowie die Bundesländer bieten unterschiedliche Förderprogramme für Existenzgründer oder Unternehmen an. Die Förderungen können sowohl in Form von Zuschüssen, Darlehen oder auch Bürgschaften vergeben werden. Um geeignete Förderprogramme zu finden, ist es wichtig, zu wissen, für welchen Bereich eine Förderung gesucht wird, z. B. Beratungsförderung oder Investitionsförderung. Jedes Förderprogramm hat eine eigene Richtlinie in der u. a. die Antragstellung geregelt ist.
Als Existenzgründer haben Sie die Möglichkeit, den ERP-Gründerkredit - StartGeld, als Darlehen der KfW zu beantragen. Es können alle Formen der Existenzgründung gefördert werden, also Errichtung, Übernahme eines Unternehmens und Erwerb einer tätigen Beteiligung sowie Festigungsmaßnahmen innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Es können bis zu 100% des Gesamtfinanzierungsbedarfs mit maximal 125.000 Euro gefördert werden. Anträge sind bei der jeweiligen Hausbank zu stellen. Diese leitet die Anträge weiter an die KfW Bankengruppe. Die Bank prüft Ihre Bonität, das Geschäftskonzept, Ihre fachliche Qualifikation sowie Ihre Produkt- und Branchenkenntnisse. Eine Kombination mit anderen KfW- oder ERP-Programmen ist nicht möglich. Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite der KfW oder über die Hotline der KfW unter der Telefonnummer 0800 5399001.
Sie können sich über die Förderdatenbank Bund, Länder und EU informieren, ob für Sie andere Fördermöglichkeiten zur Existenzgründung bestehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt auf dieser Internetseite eine Förderdatenbank zur Verfügung. Unter Eingabe Ihrer Kriterien (Fördergebiet, Förderart oder Förderbereich) können Sie entsprechende Programme und Richtlinien einsehen.
Gern können Sie sich für eine individuelle Beratung an unser Infotelefon zur Existenzgründung unter der Telefonnummer 030 340 60 65 60 wenden.
Quelle:
Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Tel.: 030-340 60 65 60
Stand:
September 2020
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