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Insolvenz: kein Geschäftskonto?

Frage

Nach Anfrage beim Insolvenzverwalter teilte mir dieser folgendes mit: „Die Selbständigkeit aus der Insolvenzsumme ist freigegeben.“ Das einzige Konto was ich hatte, wurde als Privatkonto geführt, jedoch auch als Geschäftskonto genutzt. Da das Konto durch die Krankenkasse (Sozialversicherungsbeiträge) gepfändet war, hat der RA und Insolvenzverwalter dieses Konto übernommen. Das Konto ist im Plus.

Ich führe das Unternehmen mit Erlaubnis des InsVerwalters. Der hat mir nun mitgeteilt, dass er das Konto-Guthaben auf das Treuhandkonto übertragen lässt. Dann kann dieses Konto als Privat-Konto (P-Konto) weitergeführt werden. Das heißt, ich benötige ein Geschäftskonto. Die von mir bisher abgefragten Banken vor Ort haben alle abgelehnt. Bleiben nur noch Internet-Banken, bei denen ich nach Recherchen im Internet nicht allzu gutes erfahren konnte. Zurzeit liegen mir ausreichend Aufträge vor. Mein großes Problem ist, dass ich möglichst schnell ein Geschäftskonto eröffnen muss, bei dem ich auch Bareinzahlungen vornehmen kann, da ein Großteil der Einnahmen bar bei der Montage erfolgen. Ich würde gerne mit meinen sechs Mitarbeitern den Betrieb fortführen, diesen den Arbeitsplatz sichern und meine Verbindlichkeiten begleichen. Dazu benötige ich ein Geschäftskonto. Dafür ist das bisherige Konto, welches als P-Konto geführt werden soll, wenig geeignet. Oder sehe ich das falsch?

Antwort

Tatsächlich gibt es schwere Probleme für Selbständige in einer aus der Insolvenzmasse freigegebenen Selbständigkeit mit einem Bankkonto weiterzuarbeiten. Das Recht auf ein Basiskonto betrifft nur Verbraucher und gilt nicht für Selbständige. Eine noch nicht geschlossene Rechtslücke. Auch aus meiner Erfahrung gibt es große Probleme bei der Suche nach einer Bank, die solch ein Konto „freiwillig“ einrichtet.

Sofern das Guthaben auf dem noch bestehenden Konto aus Einnahmen vor Freigabe der Selbständigkeit besteht, hat der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf dieses Guthaben. Auf Einnahmen allerdings, die nach Freigabe entstehen, besteht dieser Anspruch nicht. Sie sollten daher mit dem Verwalter sprechen, ob er nach Überweisung des Betrags auf sein Massekonto nicht das bestehende Konto Ihnen freigibt. Wenn er dann die pfändende Krankenkasse auffordert, die Pfändung zurückzunehmen, diese es auch veranlasst, könnten Sie mit diesem Konto wieder arbeiten. Es ist eigentlich üblich, dass bei einer Freigabe der Selbständigkeit das entsprechende Konto, nach Abführung masserelevanter Bestandteile ebenfalls freigegeben wird.

Sofern die Lösung nicht umsetzbar ist, bleibt Ihnen nur die weitere Suche nach einem Konto. Das kann ein Konto bei einer Online-Bank, aber auch bei einer Bank eines anderen EU-Staates sein.

Sie sollten dabei auch die Möglichkeit testen, sich ein neues Basiskonto für Verbraucher einzurichten und darüber die geschäftlichen Einnahmen abzurechnen. Darüber müssen Sie aber mit Ihrem Insolvenzverwalter sprechen, da ansonsten die Bank die Beträge im Rahmen des Insolvenzbeschlages abführt. Diese kann nicht zwischen freigegebenen Einnahmen und Massebestandteilen unterscheiden. Möglicherweise toleriert diese Bank auch die gewerblichen Einnahmen.

Sie sollten also das ganze Problem mit dem Verwalter absprechen. Anderenfalls können Sie aus der freigegebenen Selbständigkeit keinen Beitrag zur Insolvenzmasse leisten, und zwar aus technischen Gründen.

Quelle: Frank Wiedenhaupt
Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V.
www.bag-sb.de
November 2019

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