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Selbständig während Insolvenzverfahren: Förderung fließt in Insolvenzmasse?

Frage

Ich bin seit 2014 im Insolvenzverfahren und habe seit Mitte 2014 ein Nebengewerbe, welches durch den Insolvenzverwalter freigestellt wurde. Zählt eine öffentliche finanzielle Förderung als Einnahme, die sofort in die Masse einfließt?

Antwort

Wenn Sie sich den Beschluss über die "Freistellung" Ihres Nebengewerbes genau durchlesen, sehen Sie, dass nicht das Nebengewerbe, sondern das Vermögen und das Einkommen aus diesem Gewerbe nicht zur Insolvenzmasse gezogen wird. Damit sind die Umsätze aus Ihrer Selbstständigkeit vor einem Zugriff des Insolvenzverwalters geschützt. Damit können Sie auch aus diesen Umsätzen neues Vermögen bilden, das ebenfalls nicht zur Masse gezogen werden kann.

Eine Förderung Ihrer Selbstständigkeit ist kein Vermögen oder Einkommen aus dieser Selbstständigkeit. Zwar ist die Förderung mit einer Zweckbindung unterlegt; aber es handelt sich nicht um eine Einnahme, die unter den "Freigabebeschluss" fällt.

Die Förderung ist daher eine laufende Einnahme, die wie Einkommen aus abhängiger Beschäftigung oder aus grundsätzlich pfändbaren Sozialleistungen anhand der Pfändungstabelle gepfändet werden kann. Die Förderung kann auch mit entsprechendem gerichtlichen Beschluss mit anderen laufenden Einnahmen zusammengerechnet werden.

Quelle: Frank Wiedenhaupt
Landesarbeitsgemeinschaft Schuldner- und Insolvenzberatung Berlin e.V.
Februar 2015

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