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Pfändungsschutz für Altersvorsorge: was tun?

Frage

Im Insolvenzfall können Vermögenswerte gepfändet werden. Für die Altersvorsorge Selbständiger gibt es nun allerdings einen Pfändungsschutz. Er soll dafür sorgen, das angesparte Kapital einer Lebensversicherung oder einer privaten Rentenversicherung vor einem unbeschränkten Pfändungszugriff zu schützen. Der Pfändungsschutz sei in der Höhe nach dem Lebensalter gestaffelt und betrage bis zu maximal 238.000 Euro, die für die Alterssicherung in bestimmten Verträgen zurückgelegt werden können. Auch die Hinterbliebenenversorgung sei in den Pfändungsschutz mit einbezogen. Wie in der Angelegenheit zu verfahren ist, um den entsprechend aufgeführten Pfändungsschutz für Altersvorsorge bis max. 238.000 Euro zu erlangen?

Antwort

Die qualitativen Voraussetzungen für den Pfändungsschutz einer privaten Altersvorsorge sind im § 851c Abs. 1 ZPO geregelt.
Danach darf
1. der Auszahlungsbeginn der Versicherungsleistung nicht vor dem 60. Lebensjahr erfolgen und
2. muss eine Bestimmung von Dritten ausgeschlossen sein. Somit ist auch eine Abtretung der Versicherungsleistung nicht möglich.
3. Die Auszahlung darf nur auf Rentenbasis erfolgen. Eine Auszahlung des angesparten Kapitals in einem Betrag oder wenigen größeren Beträgen ist nicht zulässig.
4. Über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag darf nicht verfügt werden. Das heißt, diese Bestimmungen gelten unwiderruflich und können nicht während der Laufzeit des Versicherungsvertrages geändert werden. Diese "Unwiderrufbarkeit" muss im Vertrag auch klargestellt sein.

Die Änderung eines bestehenden Vertrages können Sie jederzeit beantragen, selbst wenn Vollstreckungsversuche von Gläubigern bereits begonnen haben. Sie sollten aber solch eine Änderung vor Beantragung eines Insolvenzverfahrens vollzogen haben. Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, die Änderung vorzunehmen. Kann und wird allerdings dafür Gebühren verlangen. Die Versicherungsvertreter sind mittlerweile zu dieser Fragestellung geschult und kennen die entsprechenden Anträge und Verträge.

Sie schließen also einen Versicherungsvertrag ab, bei dem die monatliche Auszahlung des angesparten Kapitals nicht vor Ihrem 60. Lebensjahr beginnt, bei dem Sie sich keine Beträge vorher auszahlen lassen können, den Sie nicht als Sicherheit für einen Kredit stellen können und den Sie, einmal abgeschlossen, nicht mehr ändern können.
Das bedeutet auch, dass Sie sich die Versicherung, mit der Sie solch einen Vertrag schließen, vorher genau anschauen sollten im Hinblick auf Bonität und Risikoanlage.

Quelle:
Frank Wiedenhaupt
Landesarbeitsgemeinschaft Schuldner- und Insolvenzberatung Berlin e. V.
Februar 2014

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