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Pfändungsschutz für Honorar?

Frage

Seit Februar 2012 bin ich vollumfänglich und ununterbrochen als freiberuflicher Beratender Ingenieur für die Firma XYZ tätig. Dabei handelt es sich um meine einzige Tätigkeit. Abstimmungsgemäß erfolgt eine monatliche also regelmäßige Abrechnung auf Basis geleisteter Arbeitsstunden. Die entsprechenden Vergütungen bilden die Existenzgrundlage für mich und meine zwei unterhaltspflichtigen Kinder. Ist der Pfändungsschutz des § 850 ZPO vollumfänglich anzuwenden, da meine Honorarvergütungen als Arbeitseinkommen zu subsumieren ist?

Antwort

Leider gibt es auf diese vordergründig einfache Frage keine allgemeingültige kurze Antwort.

Die Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO beziehen sich auf Arbeitseinkommen. Damit ist grundsätzlich eine abhängige Beschäftigung gemeint. Eine Beschäftigung, bei der ein Arbeitgeber von einem Bruttoeinkommen direkt Beträge für die Sozialversicherung und die Lohnsteuer einbehält und abführt. Ihre freiberufliche Tätigkeit gehört grundsätzlich nicht dazu. Die Vorschriften wären daher grundsätzlich auch nicht anzuwenden.

"Grundsätzlich" bedeutet allerdings stets, Ausnahmen bilden die Regel. Mittlerweile gibt es viele höherinstanzliche Urteile, die in Fällen wie Ihrem die Anwendung der §§ 850 ff. ZPO in Teilen bestätigen. Eine Tätigkeit für nur einen Auftraggeber wird dabei von den jeweiligen Gerichten wie ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gewertet.

Ausschlaggebend ist zunächst die Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die ein Gläubiger Ihrem Auftraggeber zustellt. Entsprechend kommt es auf den Wortlaut des Schreibens eines Insolvenzverwalters/Treuhänders an Ihren Arbeitgeber an, nach welchen Vorschriften pfändbare Beträge abzuführen sind.

Im Zweifel sollten Sie daher immer im Falle einer Pfändung einen Pfändungsschutzantrag beim Vollstreckungsgericht stellen. Dabei müssen Sie Ihre Unterhaltspflichten, Kranken- und Pflegepflichtversicherung sowie einen Anteil für die zu zahlenden Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigen lassen. Sofern Sie Ihre Rechnungen mit Umsatzsteuer fakturieren, muss auch dieser Betrag geschützt werden. Parallel dazu sollten Sie allerdings auch, sofern Sie über ein Pfändungsschutzkonto verfügen, den unpfändbaren Sockelbetrag entsprechend anpassen.

Quelle:
Frank Wiedenhaupt
Landesarbeitsgemeinschaft Schuldner- und Insolvenzberatung Berlin e. V.
Oktober 2013

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