Navigation

Freiberuflerin in Wohlverhaltensphase: Gewinnanteil an Insolvenzverwalter?

Frage

Eine Bekannte von mir befindet sich in der Wohlverhaltensphase und ist freiberuflich tätig. Sie hat zwei unterhaltspflichtige Kinder und lebt seit neustem von ihrem Mann getrennt. Ihr Jahresgewinn vor Steuern beträgt ca. 36.000 Euro. Hiervon muss sie ihre Krankenversicherung, die Einkommensteuer und alle anderen Kosten bestreiten. Können Sie mir bitte sagen, wie viel von ihrem Gewinn an den Insolvenzverwalter gezahlt werden muss und ob es einen Unterschied macht, dass ihre Kinder und sie nicht mehr mit dem Ex-Mann zusammenwohnen?

Antwort

Jetzt wird es etwas kompliziert, weil die Frage falsch gestellt ist.

In der Wohlverhaltensphase besteht weiterhin Pfändungsschutz. Zusätzlich ist der Insolvenzverwalter nur noch ein Treuhänder. Daher kann er weder neues Vermögen noch den Gewinn einer Selbständigkeit pfänden. Er hat kein Pfändungsrecht mehr. Er lässt sich lediglich die pfändbaren Beträge eines laufenden, regelmäßigen Einkommens überweisen. Dieses erhält er aufgrund einer Abtretungserklärung, die der Schuldner beim Insolvenzantrag mitunterschreibt.

Für die Höhe des Betrages, den eine selbständige Person in der Wohlverhaltensphase an den Treuhänder überweisen muss, ist das sogenannte angemessene Dienstverhältnis, das die Schuldnerin eingehen könnte, entscheidend. Es wird also geguckt, welche Ausbildung besitzt die Schuldnerin und wie sieht ihre Berufserfahrung aus. Das Alter, Kinder und deren Alter sowie der gesundheitliche Zustand der Schuldnerin sind ebenfalls mit zu berücksichtigen. Was würde diese Person verdienen, wenn sie sich danach bewerben würde. Bei ehemaligen Bankmitarbeitern wäre das laufende Insolvenzverfahren ein Grund wegen der Vermögenslosigkeit nicht eingestellt zu werden. Also würde auch kein zu zahlender Betrag anfallen.

Wenn dann ein adäquates Nettoeinkommen ermittelt worden ist, werden die Unterhaltspflichten bestimmt, und aus der Pfändungstabelle ergibt sich der abzuführende Betrag.

Eine Faustregel ist: Ohne Berufsausbildung entfällt in der Regel die Zahlungspflicht.

Quelle: Frank Wiedenhaupt
Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V.
Februar 2019

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben