Antwort
Jetzt wird es etwas kompliziert, weil die Frage falsch gestellt ist.
In der Wohlverhaltensphase besteht weiterhin Pfändungsschutz. Zusätzlich ist der Insolvenzverwalter nur noch ein Treuhänder. Daher kann er weder neues Vermögen noch den Gewinn einer Selbständigkeit pfänden. Er hat kein Pfändungsrecht mehr. Er lässt sich lediglich die pfändbaren Beträge eines laufenden, regelmäßigen Einkommens überweisen. Dieses erhält er aufgrund einer Abtretungserklärung, die der Schuldner beim Insolvenzantrag mitunterschreibt.
Für die Höhe des Betrages, den eine selbständige Person in der Wohlverhaltensphase an den Treuhänder überweisen muss, ist das sogenannte angemessene Dienstverhältnis, das die Schuldnerin eingehen könnte, entscheidend. Es wird also geguckt, welche Ausbildung besitzt die Schuldnerin und wie sieht ihre Berufserfahrung aus. Das Alter, Kinder und deren Alter sowie der gesundheitliche Zustand der Schuldnerin sind ebenfalls mit zu berücksichtigen. Was würde diese Person verdienen, wenn sie sich danach bewerben würde. Bei ehemaligen Bankmitarbeitern wäre das laufende Insolvenzverfahren ein Grund wegen der Vermögenslosigkeit nicht eingestellt zu werden. Also würde auch kein zu zahlender Betrag anfallen.
Wenn dann ein adäquates Nettoeinkommen ermittelt worden ist, werden die Unterhaltspflichten bestimmt, und aus der Pfändungstabelle ergibt sich der abzuführende Betrag.
Eine Faustregel ist: Ohne Berufsausbildung entfällt in der Regel die Zahlungspflicht.
Quelle: Frank Wiedenhaupt
Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V.
Februar 2019