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Restschuldbefreiungsverfahren: Förderkredit für Existenzgründung?

Frage

Meine Restschuldbefreiung läuft 2014 ab und ich möchte mich jetzt mit einem Friseurkonzept selbständig machen. Die KfW sagt, dies ist kein k.o.-Kriterium, da die Sache bereits seit 2011 mit erledigt vermerkt ist. Ist dies richtig?

Antwort

Leider kann ich aus Ihrer Frage nicht so ganz entnehmen, um was es Ihnen geht. Die Restschuldbefreiung kann ja nicht ablaufen. Ist damit gemeint, dass Sie diese 2014 voraussichtlich erhalten werden oder dass der entsprechende Schufa-Eintrag über die Erteilung der Restschuldbefreiung 2014 gelöscht werden wird? In beiden Fällen können Sie sich zu jeder Zeit selbstständig machen, innerhalb wie außerhalb des Restschuldbefreiungsverfahrens.

Sofern es Ihnen bei Ihrer Frage um die mögliche Fremdfinanzierung Ihres Konzeptes geht, so werden Sie innerhalb des Restschuldbefreiungsverfahrens keine seriöse Geschäftsbank finden, die Ihre Idee finanzieren wird. Nach einem Restschuldbefreiungsverfahren und nach Löschung des Schufa-Eintrages sind die Chancen höher. Allerdings darf man nicht vergessen, das solche negativen Einträge nicht nur in der Schufa sondern auch in vielen weiteren Datenbanken von Inkassounternehmen gespeichert sind und eventuell nicht gelöscht werden. Sie sollten daher in diesem Falle darauf drängen, sich diese "vorbehaltliche" Zusage von der KfW schriftlich geben zu lassen.

Sofern es Ihnen bei Ihrer Frage um etwas anderes geht, bitte ich um eine entsprechende Konkretisierung Ihrer Frage.

Quelle:
Frank Wiedenhaupt
Landesarbeitsgemeinschaft Schuldner- und Insolvenzberatung Berlin e. V.
Oktober 2013

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