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Studium abbrechen und Start-up gründen: Aufenthaltserlaubnis?

Frage

Ich bin Student und habe eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG. Welche Aufenthaltserlaubnis bekomme ich, wenn ich mein Studium abbrechen sollte und ein EXIST-Gründerstipendium bekomme?

Antwort

Herzlichen Dank für Ihre Anfrage und Ihrem Interesse an einer Existenzgründung in Deutschland. Make it in Germany stellt interessierten Personen im Ausland u.a. Informationen zur Existenzgründung in Deutschland zur Verfügung.

Bitte beachten Sie zunächst, dass Sie als Drittstaatsangehörige zur Ausübung der Selbstständigkeit in Deutschland einen bestimmten Aufenthaltstitel benötigen. Dies kann entweder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 AufenthG.) sein. Ob für Sie ein Aufenthaltstitel-Wechsel von § 16 AufenthG zu § 21 AufenthG möglich und sinnvoll ist, besprechen Sie bitte mit der zuständigen Ausländerbehörde.

Fragen zum Thema Aufenthaltsrecht beantworten vorab auch gerne die Expertinnen und Experten der Hotline Leben und Arbeiten“ in Deutschland. Zudem bieten sich folgende Möglichkeiten für Sie:

  • Selbstständigkeit neben dem Studium
    Sie können als Student aus einem Drittstaat in Deutschland 120 volle oder 240 halbe Tage im Jahr ohne Zustimmung der zuständigen Behörde (Bundesagentur für Arbeit) arbeiten. Auch eine selbstständige Tätigkeit während des Studiums ist aufenthaltsrechtlich möglich (§ 21 Absatz 6 Aufenthaltsgesetz), allerdings muss die Ausländerbehörde die selbständige Tätigkeit gesondert genehmigen. Die Arbeit darf vom Umfang her nicht den Erfolg des Studiums gefährden. Sie sollte sich deshalb in den zeitlichen Grenzen der Regeln für abhängige Beschäftigung halten. Wer einen Vollzeitbetrieb starten will, wird die Genehmigung nicht bekommen. (Quelle: BMI, BAMF, DAAD). Weitere Informationen zu Arbeitsmöglichkeiten von ausländischen Studierenden finden Sie auf den Webseiten der Universität Bonn.
  • Selbstständigkeit nach Abschluss des Studiums:
    Als Absolventin oder Absolvent einer deutschen Hochschule können Sie in Deutschland ein Gewerbe betreiben oder sich mit einem freien Beruf, zum Beispiel als Ingenieurin oder als Ingenieur, selbstständig machen:

    • Gewerbliche Unternehmensgründung: Für eine gewerbliche Unternehmensgründung benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit (§ 21 AufenthG). Diese beantragen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde. Ausführliche Informationen über die zu erfüllenden Voraussetzungen erhalten Sie in der Rubrik Visum bei Gewerbegründung.
    • Freiberuflich arbeiten: Wenn Sie selbstständig in einem freien Beruf arbeiten möchten, beantragen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit (§ 21 Abs. 5 AufenthG). In der Regel benötigen Sie dazu Ihren Lebenslauf, das Abschlusszeugnis Ihres Studiums, eine Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit und einen Finanzplan. Ausführliche Informationen über die zu erfüllenden Voraussetzungen erhalten Sie in der Rubrik Visum bei freien Berufen.

Wir empfehlen Ihnen, sich vor der Antragstellung bei der Ausländerbehörde darüber zu informieren, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen. Einige Ausländerbehörden bieten dazu auch Informationen im Internet an. Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist zunächst befristet. Wenn Ihre Geschäftsidee erfolgreich ist und der Lebensunterhalt für Sie und Ihre Familie gesichert ist, kann die Aufenthaltserlaubnis problemlos verlängert werden.

  • Bitte beachten Sie, dass es sich bei den hier dargestellten Informationen um ein allgemeines Serviceangebot handelt. Für die Erteilung von Visa beziehungsweise Aufenthaltserlaubnissen sind allein die Auslandsvertretungen und die Ausländerbehörden verantwortlich.

Quelle:
Justina Godesberg
Kompetenzfeld Bildung, Zuwanderung und Innovation
Projekt Make it in Germany
Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V.

Stand:
Juli 2020

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