Antwort
Ob eine fachbezogene Ausbildung vorhanden sein muss, hängt von der ausgeübten Tätigkeit ab. Es gibt handwerkliche Tätigkeiten, die meisterpflichtig sind und auch nur dann entsprechend ausgeübt werden dürfen. Hierzu zählen der Konditor und der Friseur. In einem meisterpflichtigen Handwerk besteht aber die Möglichkeit sich selbständig zu machen, mit Tätigkeiten, die nicht zum Kernbereich des Handwerks gehören, wenn kein Meisterabschluss vorhanden ist. Dies sind solche Tätigkeiten, die von einem durchschnittlich begabten Berufsanfänger in kurzer Zeit (zwei bis drei Monate) erlernbar sind. Die Ausübung mehrerer einfacher Tätigkeiten ist zulässig, es sei denn, dass die Tätigkeit unter dem Strich „wesentlich“ für ein bestimmtes Handwerk ist. Eine Kombination einfacher Tätigkeiten verschiedener Gewerbe ist unter dieser Voraussetzung ebenfalls möglich. Weitere Informationen zur Existenzgründung im Bereich handwerklicher Tätigkeiten finden Sie in der Rubrik Handwerk.
Wir empfehlen Ihnen zur Vorbereitung Ihrer Existenzgründung ein Beratungsgespräch bei Ihrer zuständigen IHK und/ oder Handwerkskammer in Anspruch zu nehmen.
Für eine individuelle Beratung können Sie auch gerne unser Infotelefon zur Existenzgründung unter 030 340 60 65 60 anrufen.
Quelle: Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Juni 2019
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