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Online-Plattform für Haushaltsdienstleistungen: Arbeitnehmerüberlassung?

Frage

Wir möchten eine Plattform schaffen, auf der man kleine Haushaltsdienstleistungen (wie Putzen, Rasenmähen, ...) ausschreiben kann, auf die sich dann Interessierte melden können, die diese Tätigkeiten gegen einen kleinen Lohn übernehmen wollen. Wir bieten nur den Platz im Internet an, über den Menschen in Kontakt treten können. Aber wir vermitteln nicht aktiv zwischen zwei Menschen. Die Aushilfen können die Arbeitgeber über uns nur anschreiben, der Arbeitgeber bekommt ein Profil des Bewerbers angezeigt und kann dann mit ihm Termine vereinbaren. Wir fragen uns, ob wir damit als privater Arbeitsvermittler gelten würden und die entsprechenden Rechtsvorschriften zu beachten hätten. Wir dachten an eine Mitgliedschaftsgebühr und eine Gebühr für das Schalten von Stellenanzeigen. Als Arbeitsvermittler dürften wir diese Beträge gar nicht berechnen - oder? Meine Frage lautet daher: Wie definiert sich der Begriff Arbeitsvermittler?

Antwort

Zu der mir gestellten Frage übersende ich den § 1 AÜG. Ausweislich dieser Regelung sollte die Plattform nicht unter Arbeitnehmerüberlassung fallen. Eine Arbeitsvermittlung im eigentlichen Sinne liegt auch nicht vor, so dass die vorgestellten Gebühren erhoben werden können.

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG)
§ 1 Erlaubnispflicht
(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis. Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend. Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt.
(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.
(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung
1. zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht,
2. zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2a. zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, oder
3. in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.

Quelle: Andrea Hellmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Wirtschaftsmediatorin
ASTRAIA Fachanwälte
Rechtsanwaltskammer München
Mitglied der internationalen Anwaltsvereinigung ULN
Juni 2016

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