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Kosten- und Liquiditätsplanung: Steuern und Sozialversicherung nicht berücksichtigen?

Frage

Ich würde gerne wissen, wieso bei allen zur Verfügung gestellten Kostenplänen nie die Punkte „Gewerbesteuer“, „Gewerbesteuervorauszahlung“ oder auch „Einkommensteuervorauszahlungen“ zu finden sind. Diese Posten sind doch so bedeutend, dass sie einen Neugründer in Schwierigkeiten stürzen könnte. Gerade bei einer Rentabilitäts-/Liquiditätsrechnung muss das doch rein, oder? Was ist mit der proportionalen Anpassung der Krankenversicherung? Nachzahlungen bei höherem Gewinn sowie Anpassungen an den Gewinn. Wir hatten im Vergleich zum Vorjahr einen Gewinnanstieg von 20%, die Krankenkasse aber erhöhte auf 42%. Wie rechnet man aus, ab wann es ein Gleichgewicht gibt und man diese Unverhältnismäßigkeit ausgleicht?

Antwort

Kostenpläne und Liquiditätsplane sind immer und grundsätzlich individueller Natur und auch insoweit individuell und im Einzelfall anzupassen.

Der Checkliste: Kostenplan (PDF, 473  KB), der Ihnen z.B. auf der Webseite des BMWi zur Verfügung gestellt wird, beinhaltet einen großen Teil an Überbegriffen und Zusammenfassungen für fixe und variable Kosten, die bei Unternehmen - unabhängig von Größe und Gesellschafts-/Unternehmensform - anfallen können.

So sind z.B. Gewerbesteuer sowie Einkommensteuer nicht zwangsläufig von jedem Unternehmen bzw. von jedem/jeder Unternehmer/in zu zahlen. Bspw. wird die Gewerbesteuer für Personengesellschaften erst ab einem Freibetrag von 24.500 Euro fällig. Die Einkommensteuer ist wiederum für Unternehmens-/Gesellschaftsformen wie z.B. die GmbH oder die AG kein Thema. Zudem gibt es auch hier einen Freibetrag von 9.000 Euro.

Nichtsdestotrotz sollten sich Unternehmer ob dieser Kostenblöcke und den damit verbundenen Freibeträgen, soweit sie diese betreffen, bewusst sein und sich entsprechend erkundigen. Je höher die erwirtschafteten Gewinne in Verbindung mit einer Steigerung zum Vorjahr sind, desto wahrscheinlicher kommt es zu einer Nachzahlung (zusätzlichen Zahllast) und folglich auch einer Erhöhung der Vorauszahlungen.

Reine Rentabilitätsplanungen bauen in der Regel auf einer Gewinnvergleichsberechnung auf. So werden z.B. Privatentnahmen und eben auch Einkommensteuerzahlungen dabei nicht berücksichtigt, da sie den Gewinn nicht beeinflussen. Die Gewerbesteuer muss jedoch, soweit sie denn anfällt z.B. erfasst werden, da sie gewinnbeeinflussend ist.

Bei einer Liquiditätsplanung, welche klar von einer Rentabilitätsplanung zu unterscheiden ist, müssen alle tatsächlich anfallenden Zahlungsvorgänge erfasst werden, die das jeweilige Unternehmen betreffen. So müssen z.B. auch Tilgungen für evtl. laufende Kredite in der Liquiditätsplanung aufgeführt werden. Unternehmensformen wie Einzelunternehmen, GbR, KG und OHG müssen hier zusätzlich ihre Privatentnahmen erfassen, wozu auch die Einkommensteuern und Krankenkassenbeiträge zuzuordnen sind.

Der Krankenkassenbeitrag (GKV) beläuft sich auf aktuell 14,6 % des Einkommens zzgl. des Zusatzbeitrags der jeweiligen Krankenkasse. Um diesen zu erfahren, setzen Sie sich am besten direkt mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.

Ab 2019 wird die Beitragsbemessungsgrenze wieder erhöht. Demnach zahlen Sie als freiwillig gesetzlich krankenversicherte Person den festgelegten Prozentsatz bis zu einem Einkommen von 54.450 Euro im Jahr. So zahlen Sie, auch bei einem höheren Jahreseinkommen, lediglich Beiträge auf die vorgegebene Beitragsbemessungsgrenze.

Bei der Einkommensteuer hängt der Steuersatz von der Höhe des gesamten zu versteuernden Einkommens des Steuerpflichtigen ab. Nachzuvollziehen sind die Werte in der „Grundtabelle“ für Unverheiratete sowie in der „Splittingtabelle“ für (gemeinsam veranlagte) Verheiratete, die Sie online finden können. Der Grenzsteuersatz liegt bei 42 % und greift ab einem jährlichen zu versteuernden Einkommen von 54.950 Euro. Für gemeinsam veranlagte Ehepaare gilt der doppelte Wert von 109.900 Euro. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 260.533 Euro pro Person wird die Reichensteuer mit 45% fällig.

Wir empfehlen Ihnen in jedem Fall für individuelle Fragen Rücksprache mit Ihrem Steuerberater zu halten und sich hier bzgl. Ihren Planungen beraten zu lassen.

Quelle: German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
Wir entwickeln Unternehmen und Menschen
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
Dezember 2018

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