Antwort
Bei der Einstufung einer Tätigkeit als Freier Beruf oder Gewerbe, müssen Sie jede einzelne Tätigkeit (Idee, Illustration, Text, Corporate-Design, Verpackungsdesign, Webdesign, Fotografie/-bearbeitung u.a.) für sich einer Prüfung unterziehen. Soll die Freiberuflichkeit im einkommensteuerlichen Sinne geklärt werden, so ist der § 18 EStG heranzuziehen. Der § 18 EStG unterscheidet zwischen den sog. Katalogberufen, den ähnlichen Berufen und den Tätigkeitsberufen. Der § 18 EStG setzt nicht pauschal einen Hochschulabschluss voraus. Allerdings wird mittlerweile auch bei den Tätigkeitsberufen zunehmend gefordert, dass es sich bei der jeweiligen Tätigkeit um eine Dienstleistung höherer Art handelt. Dies ist der Fall, wenn hierfür eine „höhere Bildung“ erforderlich ist. Unter „höherer Bildung“ sei grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium zu verstehen (vgl. zur Yoga-Schule, OVG NRW, Beschluss v. 29.03.2001, Az.: 4 A 4077/00).
Worauf sich die Aussage Ihres Finanzamts konkret bezieht, ist leider nicht nachvollziehbar. Möglicherweise vertritt Ihr Finanzamt diese - in der Praxis zunehmend strenge - Sichtweise.
Im Ergebnis ist nun eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Sichtweise des Finanzamts notwendig. Wir empfehlen Ihnen, hierfür die Unterstützung eines/r Steuerberaters/in in Anspruch zu nehmen.
Sollten Sie vom Finanzamt einen Bescheid erhalten haben, so beachten Sie die ggfs. beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung und die darin enthaltende Frist.
Quelle: Hamid Rezai
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung
September 2019
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