Antwort
Grundsätzlich ergeben sich aus dem Recht der GmbH, dem Gesellschaftsrecht im Allgemeinen und den Verträgen Rechte und Pflichten der Gesellschafter. Deren Einhaltung ist durch die Gesellschafter wie auch durch die Geschäftsführer zu gewährleisten.
Viele GmbH-Geschäftsführer sind nebenberuflich oder auch ehrenamtlich tätig. Entscheidend für die Zulässigkeit dieser Tätigkeiten ist die Vereinbarkeit mit den Zielsetzungen der GmbH. Darüber hinaus sollte die Nebentätigkeit die Ausübung der Geschäftsführerfunktion nicht beeinträchtigen. Da Ihre GmbH zwei Gesellschafter hat, sollten Sie die Zustimmung zur freiberuflichen Nebentätigkeit durch Ihren Mitgesellschafter einholen, selbstverständlich in Schriftform.
Sollte der Vertrag Ihrer GmbH keine Vereinbarungen zur Nebentätigkeit von Geschäftsführern beinhalten, könnten Sie dies nachholen. Formulierungsmuster finden Sie im Internet.
Der Nebentätigkeit als freiberuflicher Ingenieur steht damit nichts mehr im Wege. In der Einkommensteuererklärung haben Sie zusätzlich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit anzugeben (selbständig ist hier gleich freiberuflich). Denken Sie daran, diesen Nebenerwerb dem Finanzamt anzuzeigen („Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ - gibt es auch online, z.B. beim Bundesministerium der Finanzen.
Mit der Krankenkasse sollten Sie Kontakt aufnehmen!
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
November 2019
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