Antwort
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Sucht- und Sozialberatung kann freiberuflich sein, sofern diese Tätigkeit zu psychologischen, pädagogischen, sozialpädagogischen, medizinischen, juristischen und theologischen Berufsbildern zählt auf der Grundlage einschlägiger Hochschulausbildungen (Ausnahme: Heilpraktiker für Psychotherapie). Sie müssen folglich davon ausgehen, gewerblich tätig zu sein. Zur Anmeldung informiert das BMWi unter:
www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Gruendungswissen/Behoerden/Gewerbeamt/inhalt.html
Diese Feststellung gilt ungeachtet der Tatsache, dass nach vorliegenden Erfahrungen zahlreiche Beraterinnen und Berater im sozialen Bereich bei den Finanzämtern als Freiberufler geführt werden, in Unkenntnis der gewerberechtlichen Beschränkungen und ohne nähere Prüfung durch die Behörde.
Eine besondere Erlaubnis zur Ausübung der genannten Tätigkeiten benötigen Sie nicht, sofern Sie nicht heilberuflich tätig werden. Sehen Sie beim BMWi auch unter: DOWNLOAD PDF „Erlaubnisse und Anmeldungen:
Beachten Sie bitte die folgende Information des BMWi zu Gründungen im Nebenerwerb:
www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Entscheidung/Gruendungsarten/Teilzeit-Kleinstgruendungen/inhalt.html
Das BMWi bietet darüber hinaus umfangreiche Informationen zum Thema Gründung.
Zum Überblick sei empfohlen:
www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Gruendung-im-Ueberblick/inhalt.html
Mit freundlichen Grüßen
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Juli 2021