Antwort
Bei der Gründung im Bereich der Kindertagespflege ist im Besonderen die Vorschrift des § 43 SGB VIII zu beachten. Hierbei regelt § 43 Abs. 1 SGB VIII wer zur Ausübung der Kindertagespflege eine Pflegeerlaubnis benötigt. Diesem sog. Erlaubnisvorbehalt unterliegen alle Personen, die (fremde) Kinder i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII außerhalb von deren Wohnung während des Tages mehr als 15 Stunden/wöchentlich gegen Entgelt für länger als drei Monate betreuen oder eine solche Betreuung beabsichtigen. Die Erlaubnis kann in der Regel für fünf Kinder erteilt werden, wobei diese aber bereits ab dem ersten Kind beantragt werden muss. Weiter sind nach Landesrecht weitere Vorschriften zu beachten, wie etwa Regelungen zu den Anforderungen an die Ausstattung und die räumlichen Gegebenheiten.
Prüfen Sie bitte, inwieweit Sie die Voraussetzungen des § 43 SGB VIII erfüllen (werden). Da Sie angeben, lediglich 1-2 x wöchentlich 90 Minuten tätig zu sein, benötigen Sie grundsätzlich keine Pflegeerlaubnis. Anzumerken ist, dass eine Pflegeerlaubnis jedoch aus mehreren Gesichtspunkten sinnvoll ist. So werden etwa die Gebühren für die Betreuung von Kindern in Tagespflege teilweise oder ganz vom Jugendamt übernommen, die Pflegeperson wird im Bereich der Versicherung (Unfallversicherung, Krankenversicherung u.a.). bezuschusst u.v.m. Vorgenanntes setzt jedoch voraus, dass Sie mindestens 10 Stunden/wöchentlich tätig sind. Ich empfehle Ihnen sich an das zuständige Jugendamt zu wenden. Auf den Internetseiten der Jugendämter finden sich viele hilfreiche Links und auch Beratungsstellen vor Ort.
Unabhängig von der Pflegeerlaubnis ist es meines Erachtens zwingend erforderlich, dass Sie sich betrieblich absichern. Da Sie mit Kindern arbeiten, haben Sie ein immenses Haftungsrisiko. Dies bedeutet nicht nur den Abschluss einer Betriebs-, sondern auch einer Berufshaftpflichtversicherung. Nähere Informationen hierzu finden Sie in den BMWi-GründerZeiten Nr. 5 unter http://www.existenzgruender.de/SharedDocs/Downloads/DE/GruenderZeiten/GruenderZeiten-05.html
Einkommensteuerrechtlich handelt es sich bei Ihrem Vorhaben um eine erzieherische Tätigkeit, die nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den Freien Berufen zählt. Zum Thema Freiberuflichkeit empfehle ich Ihnen die Lektüre der BMWi - GründerZeiten Nr. 17: Existenzgründungen durch freie Berufe (PDF, 932 KB)
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Mai 2016
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