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Mutter-Kind-Gruppen anbieten: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich bin Sozialpädagogin in Elternzeit und würde gerne danach Mutter-Kind-Gruppen anbieten. Im kleinen Rahmen - allein, nur um ein bisschen was dazu zu verdienen. Wir haben ein großes Spielzimmer, das für diesen Zweck optimal wäre.
1. Frage: Ist es richtig, dass ich dann als freiberuflich gelten würde?
2. Frage: Muss ich dafür ein Gewerbe anmelden? Wenn ja, gibt es da Auflagen/Kontrollen (sanitäre Einrichtung, Lageplan etc.) bezüglich des Raumes (es werden ja keine Kinder betreut, sondern nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten vor Ort sein)?
3. Frage: Sollte eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden? Oder ist eine andere Versicherung ratsam?

Antwort

Die rechtlichen Voraussetzungen für Kinderbetreuung sehen das Folgende vor (nach § 43 (1) SGB VIII):
- Wird die wöchentliche Betreuungszeit von 15 Stunden nicht überschritten, ist die Betreuung möglich, ohne dass eine Pflegeerlaubnis erforderlich ist.
- Wird die Dauer der Betreuung von 3 Monaten nicht überschritten, darf auch länger als 15 Stunden pro Woche betreut werden, ohne dass eine Pflegeerlaubnis erforderlich ist.
- Bei diesen Zeiten handelt es sich um die Arbeitszeit der Tagespflegeperson (nicht die Betreuungsstunden pro Tageskind), gleichgültig wie viele Kinder sie währenddessen betreut.

Wird diese Betreuungszeit bzw. -dauer überschritten, benötigen die Tagespflegeperson also unbedingt eine Pflegeerlaubnis durch das Jugendamt. Wichtig ist dabei: Ist erst mal eine Pflegeerlaubnis vorhanden, sind alle Regelungen für eine Kurzzeitbetreuung außer Kraft gesetzt! Es belegt dann jedes Kind einen der genehmigten Betreuungsplätze, auch wenn die Betreuungszeit von 15 Stunden pro Woche oder die Betreuungsdauer von drei Monaten nicht überschritten wird.

Nach unseren Erkenntnissen gehen Jugendämter bei Kurzzeitbetreuungen grundsätzlich häufig genauso vor wie bei Betreuungen nach den genannten Regelungen. Sie sollten also
- sich beim zuständigen Jugendamt bewerben oder der Koordinationsstelle für Tagesmütter,
- ein persönliches Gespräch mit den zuständigen Sachbearbeitern zur Erfüllung der Anforderungen führen,
- evtl. eine Fortbildung absolvieren (soweit für Sie als Sozialpädagogin erforderlich und nützlich)
- die Zulassung zur Tagesmutter schriftlich bestätigen lassen.

Dabei ist davon auszugehen, dass nicht immer die Erziehungsberechtigten anwesend sein können. Eine Haftpflichtversicherung sollten Sie abschließen. Sehen Sie dazu auch zum Thema "betriebliche Versicherungen" beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter
http://www.existenzgruender.de/selbstaendigkeit/vorbereitung/gruendungswissen/versicherung/02474/index.php

Einkommensteuerlich ist Ihre Dienstleistung den erzieherischen Tätigkeiten zuzuordnen und damit den Freien Berufen. Eine freiberufliche erzieherische Tätigkeit kann dabei auch ohne Ablegung einer fachlichen Prüfung ausgeübt werden. Für Sie gilt besonders die folgenden Feststellung aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes: Leistet der Steuerpflichtige Erziehungshilfe, indem er die betreuten Kinder zeitweise in seinen Haushalt aufnimmt, erzielt er Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn die Erziehung der Gesamtheit der Betreuungsleistung das Gepräge gibt (BFH Urteil vom 2.10.2003, IV R 4/02, BStBl II 2004, 129).

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
März 2014

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