Antwort
Tätigkeiten im Bereich Softwareentwicklung können in der Regel nur dann als freiberuflich angesehen werden, wenn die ausführende Person einen Hochschulabschluss als Ingenieur oder eine ähnliche Qualifikation aufweisen kann (vgl. BFH, Urt. v. 19.1.2017 - III R 3/14). Als „ähnlich" wird eine Qualifikation dann angesehen, wenn ein Wissen, das in Breite und Tiefe dem eines Ingenieurs entspricht, vorhanden ist. Sofern kein abgeschlossenes Studium und keine vergleichbaren Kenntnisse zum Ingenieur vorliegen, ist für die Tätigkeit ein Gewerbe anzumelden.
Beachten Sie jedoch, dass auch mit einer nachgewiesenen Qualifikation als Ingenieur, der reine Vertrieb einer Software als gewerblich einzustufen ist. Somit kann zwar die Entwicklung einer App unter den oben genannten Voraussetzungen freiberuflich denkbar sein, für den Vertrieb über Onlineplattformen ist jedoch i.d.R. eine Gewerbeanmeldung erforderlich.
Bei der Erstellung von Designs könnte es sich um einen freien Beruf in Form der sog. künstlerischen Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) handeln. Als relevante Kriterien gelten hierbei die eigenschöpferische Leistung, die sich in der individuellen Anschauungsweise widerspiegeln sollte sowie eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe in den Werken (vgl. zuletzt Beschluss vom 14. August 1980 IV R 9/77, BFHE 131, 365, BStBl II 1981, 21). Der Bachelorabschluss im Grafikdesign kann durchaus als Nachweis gewisser Kenntnisse im künstlerischen Bereich gelten. Jedoch gilt auch im künstlerischen Bereich, dass die Einstufung (Freier Beruf - Gewerbe) immer vom Einzelfall abhängig ist.
Deshalb sei darauf hingewiesen, dass die abschließende Entscheidung (Freier Beruf oder Gewerbe) allein dem Finanz- bzw. Gewerbeamt obliegt.
Bei einer freiberuflichen Anmeldung als Einzelperson oder der Anmeldung als Kleingewerbetreibender lautet die Rechtsform „Einzelunternehmen“. Als Gewerbetreibender besteht außerdem die Möglichkeit eine Kapitalgesellschaft in Form von einer „UG (haftungsbeschränkt)“ oder einer GmbH zu gründen. Für eine Zusammenarbeit im Rahmen einer Personengesellschaft (Kooperation von mindestens zwei Einzelpersonen) wäre es möglich eine „Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)“ zu gründen. Diese Form der Zusammenarbeit ist sowohl für Freiberufler, als auch für Gewerbetreibende möglich. Sie ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie tatsächlich gemeinsam Aufträge bearbeiten. Bitte informieren Sie sich über die jeweiligen Gründungs-und Haftungsmodalitäten und sprechen Sie gegebenenfalls mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt über die Risiken der jeweiligen Unternehmensformen.
Zur Vertiefung empfehle ich Ihnen folgende Links:
Quelle: Hamid Rezai
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung
Mai 2019
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