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Fitnesstraining in physiotherapeutischer Praxis anbieten?

Frage

Ich bin Physiotherapeut und habe eine eigene Praxis. Wir sind im Begriff uns räumlich zu verändern und wollen unser Angebot auch um den Bereich gewerbliches Fitnesstraining erweitern. Es besteht die Gefahr der „Infizierung“ der gesamten Praxis mit Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Dies möchten wir natürlich nicht. Ist bei einer zeitlichen Trennung des Trainingsraumes (Reservierung des Raumes für KG am Gerät nach ärztlicher Verordnung und Wirbelsäulengymnastik) auch eine strikte räumliche Trennung wie z.B. eine eigene Toilette oder ein eigener Eingang von Nöten?

Antwort

Ihren Ausführungen lässt sich leider nicht genau ersehen, ob Sie die Physiotherapiepraxis nun alleine betreiben und zusätzlich nun mit jemand anderes zusammen ein gewerbliches Training anbieten wIhren Ausführungen lässt sich leider nicht genau ersehen, ob Sie die Physiotherapiepraxis nun alleine betreiben und zusätzlich nun mit jemand anderes zusammen ein gewerbliches Training anbieten wollen, oder ob Sie bereits als Gemeinschaft die Physiotherapie betreiben.

Im Falle einer Einzelpraxis:

Die gewerblichen Einkünfte des Gerätetrainings sind getrennt von den freiberuflichen Einkünften der Praxis zu verbuchen und die Kosten werden entsprechend verteilt. Als Einheit werden beide Tätigkeiten nur betrachtet, wenn sie sich gegenseitig bedingen wie z.B., dass nur Patienten der Physiotherapie ein gewerbliches Gerätetraining durchführen dürften aber keine Klienten, die nicht zugleich auch Patienten der Praxis sind.

Im Fall einer GbR:

In dieser Konstellation ist für eine klare Abgrenzung die Gründung einer zweiten GbR (nämlich einer gewerblich tätigen) notwendig. Die Buchhaltung ist zudem strikt von der freiberuflichen GbR zu trennen. Dieselben Räumlichkeiten werden dann daher von der freiberuflichen GbR der gewerblichen GbR gegen Aufwandsersatz zur Verfügung gestellt. Das geschieht in der Regel bezogen auf den jeweiligen Umsatzanteil. Generiert die freiberufliche GbR z.B. im Vergleich mit der gewerblichen GbR 60% des gesamten Umsatzes, dann werden die Raumkosten zu 40% der gewerblichen GbR in Rechnung gestellt.

Separate Eingänge oder Toiletten sind hierfür bei beiden Varianten nicht erforderlich.

Klären Sie jedoch mit den Zulassungsstellen der Landesverbände der Krankenkassen, ob diese indes eine Trennung durch einen separaten Eingang und eigene Toiletten fordern, denn dies ist unabhängig von der gewerblichen Thematik zu betrachten.

Die Zulassungsempfehlungen besagen: „Die Praxis ist in sich abgeschlossen und von anderen Praxen sowie privaten Wohn- und gewerblichen Bereichen räumlich getrennt.“ Siehe https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulante_leistungen/heilmittel/zulassungsempfehlungen/zulassungsempfehlungen.jsp

In der Regel wird die Doppelnutzung für diesen besonderen Fall jedoch gewährt und im Prüfbericht zur Zulassung folgend behandelt: „Teilen Sie Ihre Räumlichkeiten mit einer Fitnesseinrichtung? Wird der vorhandene Raum für die gerätegestützte Krankengymnastik zusätzlich genutzt? Wenn ja für folgende Tätigkeiten

  • MAT/MTT
  • Rückenschulkurse o.ä.
  • Anderweitige Kurse (bitte angeben)
  • Fitness

Die Betreuung erfolgt durch

  • ausschließlich Physiotherapeuten
  • ausschließlich Sportlehrer
  • sowohl als auch

Ist eine kontinuierliche Betreuung der GKV-Patienten gewährleistet?“ Siehe https://www.vdek.com/vertragspartner/heilmittel/zulassung/_jcr_content/par/download_17/file.res/Berichtsbogen_Physiotherapie.pdf

Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Januar 2018

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